15-09-2010, 14:43
(15-09-2010, 11:58)PapaParis schrieb: Nun, eine Vertrag ist eine übereinstimmende Willenserklärung zwischen zwei Menschen. Selbst wenn hier ein Vertrag vorliegt (was es nicht tut)na ja ....
Die WEen nennt man gewöhnlich Angebot und Annahme, mithin bedarf es für einen Vertrag zweier(!) WEen, die hier zweifelsfrei auch vorliegen.
(Das gilt übrigens auch für einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte.)
Aber ich denke, der geschilderte Vorfall muss kein Grund sein, in die bgb-rechtlichen Besondereiten des Zustandekommens von Verträgen einzusteigen
Ibykus