28-09-2010, 02:00
Ich markiere mal die wichtigen Stichworte:
"In die Billigkeitsbetrachtung sind also auch vom Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführte Einzelfallumstände für oder gegen eine Herabsetzung oder Befristung einzubeziehen. Zum anderen hat das Berufungsgericht das in § 1578 b BGB zum Ausdruck kommende Regel-/Ausnahmeverhältnis verkannt. Die Herabsetzung oder Befristung ist nach § 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB vom Familiengericht auszusprechen, wenn ein zeitlich oder der Höhe nach unbeschränkter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Aus § 1578 b BGB ergibt sich, dass die Herabsetzung wie auch die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt."
BGH XII ZR 7/09 vom 04.08.2010, Seite 11
Wer immer noch nicht glaubt, dass Unterhaltsansprüche wie Kaugummi beliebig ausgeweitet werden können, der darf sich vom Bundesgerichtshof belehren lassen, wie mit Billigkeits- und Einzelfallbetrachtungen nahezu jeder Unterhaltsanspruch begründet werden kann.
"In die Billigkeitsbetrachtung sind also auch vom Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführte Einzelfallumstände für oder gegen eine Herabsetzung oder Befristung einzubeziehen. Zum anderen hat das Berufungsgericht das in § 1578 b BGB zum Ausdruck kommende Regel-/Ausnahmeverhältnis verkannt. Die Herabsetzung oder Befristung ist nach § 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB vom Familiengericht auszusprechen, wenn ein zeitlich oder der Höhe nach unbeschränkter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Aus § 1578 b BGB ergibt sich, dass die Herabsetzung wie auch die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt."
BGH XII ZR 7/09 vom 04.08.2010, Seite 11
Wer immer noch nicht glaubt, dass Unterhaltsansprüche wie Kaugummi beliebig ausgeweitet werden können, der darf sich vom Bundesgerichtshof belehren lassen, wie mit Billigkeits- und Einzelfallbetrachtungen nahezu jeder Unterhaltsanspruch begründet werden kann.