Im Zuge einer Klage gegen das Schulamt wegen Mitwirkung in der Schule (bzw. sorgerechtlicher Einschränkungen) erhielt ich von offizieller Stelle erklärt, ich sei ohne Sorgerecht nicht einmal befugt, das Schulgelände zu betreten. Auf mein Erstaunen hin wurde ergänzt, man wisse ja nicht, ob mir das Sorgerecht fehle, weil ich ein Gewälttäter oder Kinderschänder sei. Es müsse ja schließlich Gründe für das Fehlen bzw. den Entzug des Sorgerechts geben.
Ich dachte, schon alles an absurden Argumenten gehört zu haben.
Meine ungebrochene Schlußfolgerung:
Komplette Streichung von 1626a und 1671 BGB,
automatisch elterliche Sorge ab Feststellung der Elternschaft,
Eingriff in die Grund- und Menschenrechte nur im Zuge von 1666 BGB.
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Ich dachte, schon alles an absurden Argumenten gehört zu haben.
Meine ungebrochene Schlußfolgerung:
Komplette Streichung von 1626a und 1671 BGB,
automatisch elterliche Sorge ab Feststellung der Elternschaft,
Eingriff in die Grund- und Menschenrechte nur im Zuge von 1666 BGB.
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