21-12-2008, 20:49
Dazu einiges hier: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...13#pid4013
Weitere Informationen: Die letzte Reform gab es 2006. Darin enthalten:
- Abschaffung der Schuldfrage
- Der Unterhalt darf ein Drittel des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nicht übersteigen, die Dauer des Bezugs wird an die Dauer der Ehe gekoppelt.
- Kinderbetreuung wie in Frankreich, Mütter können und müssen arbeiten.
- Der Unterhaltsempfänger muss sämtliche sozialen Beihilfen ausschöpfen, was unterhaltsmindernd wirkt. Genau umgekehrt wie in Deutschland. Auch Sozialgeld wird vom Unterhalt abgezogen.
70% der Scheidungen sind Konsensscheidungen. Das Verfahren ist einfach und das geht auch, wenn Kinder vorhanden sind.
Auszüge aus einem Artikel aus dem "Grenz-Echo"
Grenz-Echo
Gleichmäßig abwechselnde Beherbergung des Kindes wird das bevorzugte Modell Mama und Papa teilen sich das Sorgerecht halbe-halbe
Von Gerd Zeimers
(...)
Dann wird das belgische Familienrecht, das ohnehin schon als eines der familienfreundlichsten gilt, um eine Maßnahme reicher sein, der für Kinder die beste aller Nach-trennungssituationen sein könnte. Dies meinen zumindest Experten.
Laut der zurzeit geltenden Gesetzgebung entscheidet bei einer Ehescheidung der Richter von Fall zu Fall, bei welchem Elternteil das Kind wohnen darf. Wie in Deutschland wurde auch in unserem Land bis vor wenigen Jahren in den meisten Fällen der Mutter die Beherbergung des Kindes zugesprochen, während der Vater das Besuchsrecht erhielt. Dies war in der Regel jedes zweite Wochenende, manchmal noch ein zusätzlicher Tag in der Woche (mittwochs) sowie zur Hälfte der Schulferien. Heute sieht jeder ein, dass beide Elternteile sich gleichermaßen in die Erziehung ihrer Kinder einbringen müssen. Dieses Prinzip, das in der UN-Kinderrechtskonvention von 1991 verankert ist, bildete die Grundlage des belgischen Gesetzes vom 13. April 1995 über das elterliche Entscheidungsrecht.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass Kinder vorzugsweise im gleichen Maße bei ihrer Mutter und ihrem Vater wohnen dürfen. Grundsätzlich ist eine »Fifty-Fifty-Betreuung« angedacht. Sollte sich diese jedoch nicht verwirklichen lassen, beispielsweise wegen der Berufstätigkeit eines Elternteils, wird eine individuelle Regelung getroffen.
Immer mehr Richter finden sich mit dem Prinzip der gleichmäßigen bzw. abwechselnden Beherbergung der Kinder ab, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die Autorin der Vorlage zieht allerdings den Begriff der gleichmäßigen Beherbergung dem der abwechselnden vor, da es sich stets um eine abwechselnde Unterbringung handelt, wenn das Kind nach einer Ehescheidung eine Zeit lang bei einem Elternteil und dann bei dem anderen untergebracht wird, während die gleichmäßige Unterbringung einen gleich langen Verbleib bei jedem Elternteil voraussetzt.
Heutzutage löst das Fifty-Fifty-Prinzip praktisch keine Unstimmigkeiten auf richterlicher Ebene mehr aus, wenn beide Elternteile einverstanden sind. Dies war bis vor wenigen Jahren keine Selbstverständlichkeit, denn es sind ausreichend Fälle bekannt, in denen Gerichte selbst bei Einwilligung der Eltern die gleichmäßige Unterbringung verweigerten. Die Zustimmung beider Elternteile ist jedoch eine Grundvoraussetzung für diese Form der Beherbergung.
Von Fall zu Fall
Von dem neuen Gesetz sind sowohl verheiratete als auch zusammenwohnende Väter und Mütter betroffen, die sich scheiden lassen oder trennen wollen. In der Praxis war es bislang so, dass jeder Richter seine eigene Meinung über die beste Vorgehensweise hatte. Der Richter, der über das Sorgerecht zu entscheiden hatte, tat dies denn von Fall zu Fall, meist überstürzt und anhand von nur unvollständigen Angaben. Die Folge war eine Anhäufung von gerichtlichen Verfahren. Der Ausgang des Prozesses war nicht abzusehen. Es bestand sehr viel Unsicherheit, was sich negativ auf alle Beteiligten, und vor allem auf die Kinder, auswirkte. Der vorliegende Gesetzentwurf soll dabei helfen, die negativen Folgen dieser Rechtssprechung zu vermindern und - dies ist besonders wichtig - die Schlichtung zwischen den Elternteilen zu fördern. »Nichts wirkt sich zerstörerischer auf ein Kind aus als ein schmerzhafter Prozess zwischen seinem Vater und seiner Mutter«, betont der Gesetzgeber.
In der Tat ist das Onkelinx-Gesetz der Schlichtung förderlich. Wenn ein Richter nämlich eine mögliche Annäherung der streitenden Parteien erkennt, kann er eine Vertagung des Verfahrens (um höchstens einen Monat) veranlassen, damit die Eltern ausreichend Gelegenheit erhalten, sich über den Schlichtungsprozess zu informieren. Nicht mehr das Prinzip »Pro Richter ein Modell« soll künftig gelten, sondern die Vorgabe, dass eine gleichmäßige Unterbringung der
Kinder bevorzugt wird. Das bedeutet auch, dass die neue gesetzliche Regelung kein Wundermittel ist und nicht a priori auferlegt wird: Der Richter behält sich das Recht vor, von dem gesetzlich vorgeschlagenen Modell abzuweichen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Elternteil offenkundig kein Interesse für das Kind zeigt. Auch im Falle von Kleinkindern und insbesondere von Säuglingen raten Experten zur Vorsicht bei der Anwendung des Gleichheitsprinzips.
Ein Vater, der das Sorgerecht zu gleichen Teilen erhält, wird nach In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes nicht von der Alimentezahlung befreit. Die Grundlage dafür bleibt der Einkommensunterschied zwischen den früheren Lebenspartnern. Der Beitrag des Vaters wird proportional zur Ausübung des Sorgerechts reduziert, doch wird er nicht von der Verpflichtung der Alimentezahlung entbunden.
Vor und nach der Scheidung Elterliche Konflikte sind zerstörerisch für Kinder
Die Erfahrungen mit Trennungskindern sind schon in vielen empirischen wissenschaftlichen Untersuchungen beschrieben worden. Von allen Ergebnissen ist am meisten bestätigt worden, dass der wichtigste Faktor, der die positive Entwicklung des Kindes am ehesten fördert, folgender ist: »ein niedriges Niveau elterlicher Konflikte vor und nach der Scheidung« (Kurdek, L.A.: »An Integrative Perspective on Children's Divorce Adjustment«). Anders ausgedrückt: Elterliche Konflikte sind emotionell zerstörerisch für die Kinder.
Die Eltern spielen dabei eine entscheidende Rolle, aber nicht nur sie, auch der Gesetzgeber, die Richter und die Beratungsstellen sind gefordert, wie der diplomierte Kinder- und Familienpsychologe Jan Piet H. de Man, ein anerkannter Scheidungs- und Familienschlichter, festhält. Im Einzeln bedeute dies: Die Eltern sollen so viel wie möglich angeregt werden, ihre Elternschaft ohne Konflikte zu gestalten, d.h. so viel wie möglich Vereinbarungen zu erarbeiten.
Der Gesetzgeber sollte jeden Streit zwischen den Eltern vor Gericht überflüssig machen, zumindest nicht ankurbeln. Dabei gilt als erstes Grundprinzip: »Über dasjenige, was man selber mitentschieden hat, streitet man sich nicht mehr.« Das bedeutet, dass zu dem »gemeinsamen Sorgerecht«, d.h. zu dem Recht, Entscheidungen über das Kind gemeinsam zu treffen, grundsätzlich Ja gesagt werden sollte.
Für die Praxis der Richter bedeutet dies, dass sie eine Vereinbarung der Eltern immer respektieren müssen. Für den Gesetzgeber heißt dies, dass die »Ausführbarkeit der Vereinbarungen so leicht wie möglich gemacht werden sollte«. Für die Praxis der Beratungsstellen, Jugendämter usw. bedeutet das Minimieren von elterlichen Konflikten, dass sie den Eltern so viel wie irgend möglich Hilfestellung geben sollten, sich zu einigen und nicht zu streiten, so Jan Pieter H. de Man weiter. Zur Konfliktbewältigung sei die Scheidungsmediation eine sehr geeignete Methode. Der Psychologe ist der Meinung, dass Richter und Gesetzgeber die Eltern ebenfalls an Schlichter verweisen sollten. Die Eltern sollten zumindest gute Informationen über diese Möglichkeit erhalten und es ausprobieren können.
Weitere Informationen: Die letzte Reform gab es 2006. Darin enthalten:
- Abschaffung der Schuldfrage
- Der Unterhalt darf ein Drittel des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nicht übersteigen, die Dauer des Bezugs wird an die Dauer der Ehe gekoppelt.
- Kinderbetreuung wie in Frankreich, Mütter können und müssen arbeiten.
- Der Unterhaltsempfänger muss sämtliche sozialen Beihilfen ausschöpfen, was unterhaltsmindernd wirkt. Genau umgekehrt wie in Deutschland. Auch Sozialgeld wird vom Unterhalt abgezogen.
70% der Scheidungen sind Konsensscheidungen. Das Verfahren ist einfach und das geht auch, wenn Kinder vorhanden sind.
Auszüge aus einem Artikel aus dem "Grenz-Echo"
Grenz-Echo
Gleichmäßig abwechselnde Beherbergung des Kindes wird das bevorzugte Modell Mama und Papa teilen sich das Sorgerecht halbe-halbe
Von Gerd Zeimers
(...)
Dann wird das belgische Familienrecht, das ohnehin schon als eines der familienfreundlichsten gilt, um eine Maßnahme reicher sein, der für Kinder die beste aller Nach-trennungssituationen sein könnte. Dies meinen zumindest Experten.
Laut der zurzeit geltenden Gesetzgebung entscheidet bei einer Ehescheidung der Richter von Fall zu Fall, bei welchem Elternteil das Kind wohnen darf. Wie in Deutschland wurde auch in unserem Land bis vor wenigen Jahren in den meisten Fällen der Mutter die Beherbergung des Kindes zugesprochen, während der Vater das Besuchsrecht erhielt. Dies war in der Regel jedes zweite Wochenende, manchmal noch ein zusätzlicher Tag in der Woche (mittwochs) sowie zur Hälfte der Schulferien. Heute sieht jeder ein, dass beide Elternteile sich gleichermaßen in die Erziehung ihrer Kinder einbringen müssen. Dieses Prinzip, das in der UN-Kinderrechtskonvention von 1991 verankert ist, bildete die Grundlage des belgischen Gesetzes vom 13. April 1995 über das elterliche Entscheidungsrecht.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass Kinder vorzugsweise im gleichen Maße bei ihrer Mutter und ihrem Vater wohnen dürfen. Grundsätzlich ist eine »Fifty-Fifty-Betreuung« angedacht. Sollte sich diese jedoch nicht verwirklichen lassen, beispielsweise wegen der Berufstätigkeit eines Elternteils, wird eine individuelle Regelung getroffen.
Immer mehr Richter finden sich mit dem Prinzip der gleichmäßigen bzw. abwechselnden Beherbergung der Kinder ab, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die Autorin der Vorlage zieht allerdings den Begriff der gleichmäßigen Beherbergung dem der abwechselnden vor, da es sich stets um eine abwechselnde Unterbringung handelt, wenn das Kind nach einer Ehescheidung eine Zeit lang bei einem Elternteil und dann bei dem anderen untergebracht wird, während die gleichmäßige Unterbringung einen gleich langen Verbleib bei jedem Elternteil voraussetzt.
Heutzutage löst das Fifty-Fifty-Prinzip praktisch keine Unstimmigkeiten auf richterlicher Ebene mehr aus, wenn beide Elternteile einverstanden sind. Dies war bis vor wenigen Jahren keine Selbstverständlichkeit, denn es sind ausreichend Fälle bekannt, in denen Gerichte selbst bei Einwilligung der Eltern die gleichmäßige Unterbringung verweigerten. Die Zustimmung beider Elternteile ist jedoch eine Grundvoraussetzung für diese Form der Beherbergung.
Von Fall zu Fall
Von dem neuen Gesetz sind sowohl verheiratete als auch zusammenwohnende Väter und Mütter betroffen, die sich scheiden lassen oder trennen wollen. In der Praxis war es bislang so, dass jeder Richter seine eigene Meinung über die beste Vorgehensweise hatte. Der Richter, der über das Sorgerecht zu entscheiden hatte, tat dies denn von Fall zu Fall, meist überstürzt und anhand von nur unvollständigen Angaben. Die Folge war eine Anhäufung von gerichtlichen Verfahren. Der Ausgang des Prozesses war nicht abzusehen. Es bestand sehr viel Unsicherheit, was sich negativ auf alle Beteiligten, und vor allem auf die Kinder, auswirkte. Der vorliegende Gesetzentwurf soll dabei helfen, die negativen Folgen dieser Rechtssprechung zu vermindern und - dies ist besonders wichtig - die Schlichtung zwischen den Elternteilen zu fördern. »Nichts wirkt sich zerstörerischer auf ein Kind aus als ein schmerzhafter Prozess zwischen seinem Vater und seiner Mutter«, betont der Gesetzgeber.
In der Tat ist das Onkelinx-Gesetz der Schlichtung förderlich. Wenn ein Richter nämlich eine mögliche Annäherung der streitenden Parteien erkennt, kann er eine Vertagung des Verfahrens (um höchstens einen Monat) veranlassen, damit die Eltern ausreichend Gelegenheit erhalten, sich über den Schlichtungsprozess zu informieren. Nicht mehr das Prinzip »Pro Richter ein Modell« soll künftig gelten, sondern die Vorgabe, dass eine gleichmäßige Unterbringung der
Kinder bevorzugt wird. Das bedeutet auch, dass die neue gesetzliche Regelung kein Wundermittel ist und nicht a priori auferlegt wird: Der Richter behält sich das Recht vor, von dem gesetzlich vorgeschlagenen Modell abzuweichen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Elternteil offenkundig kein Interesse für das Kind zeigt. Auch im Falle von Kleinkindern und insbesondere von Säuglingen raten Experten zur Vorsicht bei der Anwendung des Gleichheitsprinzips.
Ein Vater, der das Sorgerecht zu gleichen Teilen erhält, wird nach In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes nicht von der Alimentezahlung befreit. Die Grundlage dafür bleibt der Einkommensunterschied zwischen den früheren Lebenspartnern. Der Beitrag des Vaters wird proportional zur Ausübung des Sorgerechts reduziert, doch wird er nicht von der Verpflichtung der Alimentezahlung entbunden.
Vor und nach der Scheidung Elterliche Konflikte sind zerstörerisch für Kinder
Die Erfahrungen mit Trennungskindern sind schon in vielen empirischen wissenschaftlichen Untersuchungen beschrieben worden. Von allen Ergebnissen ist am meisten bestätigt worden, dass der wichtigste Faktor, der die positive Entwicklung des Kindes am ehesten fördert, folgender ist: »ein niedriges Niveau elterlicher Konflikte vor und nach der Scheidung« (Kurdek, L.A.: »An Integrative Perspective on Children's Divorce Adjustment«). Anders ausgedrückt: Elterliche Konflikte sind emotionell zerstörerisch für die Kinder.
Die Eltern spielen dabei eine entscheidende Rolle, aber nicht nur sie, auch der Gesetzgeber, die Richter und die Beratungsstellen sind gefordert, wie der diplomierte Kinder- und Familienpsychologe Jan Piet H. de Man, ein anerkannter Scheidungs- und Familienschlichter, festhält. Im Einzeln bedeute dies: Die Eltern sollen so viel wie möglich angeregt werden, ihre Elternschaft ohne Konflikte zu gestalten, d.h. so viel wie möglich Vereinbarungen zu erarbeiten.
Der Gesetzgeber sollte jeden Streit zwischen den Eltern vor Gericht überflüssig machen, zumindest nicht ankurbeln. Dabei gilt als erstes Grundprinzip: »Über dasjenige, was man selber mitentschieden hat, streitet man sich nicht mehr.« Das bedeutet, dass zu dem »gemeinsamen Sorgerecht«, d.h. zu dem Recht, Entscheidungen über das Kind gemeinsam zu treffen, grundsätzlich Ja gesagt werden sollte.
Für die Praxis der Richter bedeutet dies, dass sie eine Vereinbarung der Eltern immer respektieren müssen. Für den Gesetzgeber heißt dies, dass die »Ausführbarkeit der Vereinbarungen so leicht wie möglich gemacht werden sollte«. Für die Praxis der Beratungsstellen, Jugendämter usw. bedeutet das Minimieren von elterlichen Konflikten, dass sie den Eltern so viel wie irgend möglich Hilfestellung geben sollten, sich zu einigen und nicht zu streiten, so Jan Pieter H. de Man weiter. Zur Konfliktbewältigung sei die Scheidungsmediation eine sehr geeignete Methode. Der Psychologe ist der Meinung, dass Richter und Gesetzgeber die Eltern ebenfalls an Schlichter verweisen sollten. Die Eltern sollten zumindest gute Informationen über diese Möglichkeit erhalten und es ausprobieren können.