01-10-2010, 18:18
(30-09-2010, 18:41)p schrieb:Genau das!(30-09-2010, 18:31)Brina86 schrieb: Zählt denn nicht in erster Linie das Wohl des Kindes?
Das Wohl des Kindes wird immer genannt, wenn es in Wirklichkeit um Eigeninteressen geht oder als Schlagwort ohne definierbaren Inhalt. Der Begriff gehört gestrichen, und durch "Interesse des Kindes" ersetzt.
Gerne zitiere ich immer wieder aus dem Titel IX des belgischen ZGB:
[§ 2 - Leben die Eltern nicht zusammen und befassen sie das Gericht mit ihrer Streitsache, wird das Einverständnis über die Unterbringung der Kinder vom Gericht homologiert, es sei denn, dieses Einverständnis steht offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen des Kindes.
In Ermangelung eines Einverständnisses in Fällen, wo die elterliche Gewalt gemeinsam ausgeübt wird, untersucht das Gericht auf Antrag mindestens eines Elternteils vorrangig die Möglichkeit, eine unter beiden Elternteilen gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung des Kindes festzulegen.
Ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung nicht die geeignetste Lösung ist, kann es entscheiden, eine nicht gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung festzulegen.
Das Gericht befindet auf jeden Fall durch ein mit besonderen Gründen versehenes Urteil, wobei es den konkreten Umständen in der Sache und den Interessen der Kinder und der Eltern Rechnung trägt.]
Hervorhebungen durch mich.