01-11-2010, 15:05
Dazu passend:
"Elterliche Sorge bei geplanter Auswanderung des betreuenden Elternteils"
OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2010 Az. 14 UF 80/10 - Volltext noch nicht veröffentlicht.
Ehe wird geschieden, die Mutter beantragt die Alleinsorge fürs gemeinsame zweijährige Kind, weil sie nach Kanada auswandern will. Amtsgericht belässt aber die gemeinsame Sorge. Vater ist mit dem Verbleib des Kindes im Haushalt der Mutter einverstanden, verteidigte die erstinstanzliche Entscheidung damit, dass ihm im Falle der Auswanderung sein Umgangsrecht faktisch genommen werde und es nicht dem Kindeswohl entspreche, wenn die gemeinsame Tochter ohne Vater aufwachse.
Das OLG Köln kippt das und gibt der Mutter die Alleinsorge, weil das dem Kindeswohl am besten entsprechen würde. Die Frage sei zu beantworten, ob die Auswanderung mit dem antragstellenden Elternteil oder aber der Verbleib im Inland mit dem anderen Elternteil die für das Kindeswohl bessere Lösung sei. Bei dieser Abwägung kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass dem Kontinuitätsgrundsatz im vorliegenden Fall die ausschlaggebende Bedeutung zukommt, auch wenn dies im Ergebnis darauf hinausliefe, dass das im Interesse des Vaters und des Kindes bestehende Umgangsrecht im erheblichen Maße beeinträchtigt zu werden drohe. Dem Kindsvater ginge es nur um die Verhinderung der Auswanderung, weil er kein "überzeugendes" Betreuungskonzept vorgelegt habe und ja auch damit einverstanden gewesen wäre, dass das Kind bei der Mutter lebt.
Die "Erschwerung" des Umgangs bei einer Auswanderung müsse in Kauf genommen werden, weil der Beziehungssabruch zum betreuenden Elternteil eine erheblich höhere Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde. Ausserdem sei die Begründung für Auswanderung völlig egal.
"Elterliche Sorge bei geplanter Auswanderung des betreuenden Elternteils"
OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2010 Az. 14 UF 80/10 - Volltext noch nicht veröffentlicht.
Ehe wird geschieden, die Mutter beantragt die Alleinsorge fürs gemeinsame zweijährige Kind, weil sie nach Kanada auswandern will. Amtsgericht belässt aber die gemeinsame Sorge. Vater ist mit dem Verbleib des Kindes im Haushalt der Mutter einverstanden, verteidigte die erstinstanzliche Entscheidung damit, dass ihm im Falle der Auswanderung sein Umgangsrecht faktisch genommen werde und es nicht dem Kindeswohl entspreche, wenn die gemeinsame Tochter ohne Vater aufwachse.
Das OLG Köln kippt das und gibt der Mutter die Alleinsorge, weil das dem Kindeswohl am besten entsprechen würde. Die Frage sei zu beantworten, ob die Auswanderung mit dem antragstellenden Elternteil oder aber der Verbleib im Inland mit dem anderen Elternteil die für das Kindeswohl bessere Lösung sei. Bei dieser Abwägung kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass dem Kontinuitätsgrundsatz im vorliegenden Fall die ausschlaggebende Bedeutung zukommt, auch wenn dies im Ergebnis darauf hinausliefe, dass das im Interesse des Vaters und des Kindes bestehende Umgangsrecht im erheblichen Maße beeinträchtigt zu werden drohe. Dem Kindsvater ginge es nur um die Verhinderung der Auswanderung, weil er kein "überzeugendes" Betreuungskonzept vorgelegt habe und ja auch damit einverstanden gewesen wäre, dass das Kind bei der Mutter lebt.
Die "Erschwerung" des Umgangs bei einer Auswanderung müsse in Kauf genommen werden, weil der Beziehungssabruch zum betreuenden Elternteil eine erheblich höhere Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde. Ausserdem sei die Begründung für Auswanderung völlig egal.