05-11-2010, 19:54
Wie wir ja wissen, ist die unterhaltsfordernde Mutter in der Beweispflicht, nachzuweisen, dass es keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten für´s Kind gibt.
Wie wir aber auch wissen, ist die Beweispflicht in der Praxis schleichend umgekehrt worden.
Gesetze sind natürlich nicht da, damit Familiensenate sich dran halten müssen.
Meine Frage bezieht sich auf den ersten Leitsatz aus BGH XII ZR20/09
Wie kann ein Unterhaltsknecht also vorgehen, um aufzuzeigen, dass es genügend
Betreuungsmöglichkeiten gibt, damit die UHN an ihrem Job wieder gefallen findet?
Der erste Schritt ist auf jeden Fall die gemeinsame Betreuung
Was aber, wenn die Entfernung zum Kind 100Km und mehr ist?
Wie wir aber auch wissen, ist die Beweispflicht in der Praxis schleichend umgekehrt worden.
Gesetze sind natürlich nicht da, damit Familiensenate sich dran halten müssen.

Meine Frage bezieht sich auf den ersten Leitsatz aus BGH XII ZR20/09
Wie kann ein Unterhaltsknecht also vorgehen, um aufzuzeigen, dass es genügend
Betreuungsmöglichkeiten gibt, damit die UHN an ihrem Job wieder gefallen findet?
Der erste Schritt ist auf jeden Fall die gemeinsame Betreuung
Was aber, wenn die Entfernung zum Kind 100Km und mehr ist?