12-11-2010, 12:23
(12-11-2010, 04:01)netteschubse schrieb: Da fällt mir ein....Würde eine Strafanzeige Sinn machen auch wenn der Aufenthaltsort in Deutschland ist und unter welchem Tatbestand ?
Wegen des unbekannten Wegziehens sollte schnellstmöglich eine Anzeige wegen Kindesentziehung (mit List) (§ 235 StGB) in Erwägung gezogen werden. Es kommt zwar selten zu einer wirksamen Massnahme seitens der StaatsanwältInnen / RichterInnen

Ausserdem gilt Absatz 7 zu beachten:
Zitat:Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt
Es gibt (m.E.) nicht viele, die sich in einer entsprechenden Vorgehensweise gut auskennen. Einer derjenigen ist mit Sicherheit Franzjörg Krieg vom Väteraufbruch Karlsruhe. Warum? Weil er viele ähnlich gelagerte Fälle betreut. Guckst Du hier.
Bei Interesse bitte eine Nachricht an riepen@vafk-karlsruhe.de
"Leute, die auf Rosen gebettet sind, verraten sich dadurch, daß sie immerzu über die Dornen jammern." (Françoise Sagan)