12-11-2010, 23:46
Zitat:Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010
- 1 BvL 14/09 -
"Übernimmt ein Elternteil, dessen Kind aufgrund der Trennung der Eltern nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht zwischen Elternteil und Kind eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, die in gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt wie diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben.
Sehr lesenwert die Rd.-Nr. 59 - 64, die erfreulich klar den Fortbestand der gelebten "familiären Gemeinschaft" von getrenntlebendem Vater und seinem Kind darstellt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #