13-11-2010, 12:04
(12-11-2010, 12:23)henning schrieb: Wegen des unbekannten Wegziehens sollte schnellstmöglich eine Anzeige wegen Kindesentziehung (mit List) (§ 235 StGB) in Erwägung gezogen werden. Es kommt zwar selten zu einer wirksamen Massnahme seitens der StaatsanwältInnen / RichterInnen , aber man(n) sollte es sich dennoch nicht einfach so gefallen lassen.
Stimmt leider in jeder Beziehung.
In meinem Fall Strafanzeige und Strafantrag gestellt. Die Polizei weigerte sich, eine Anzeige aufzunehmen. Ich vermutete, dass das Kind bei der Mutter sei und dann sei ja alles in Ordnung. Habe dann die Anzeige und den Antrag selbst geschrieben. Die Staatsanwältin lehnte ab, Anklage zu erheben. Ich habe widersprochen und Strafantrag erweitert auf Kindeswohlgefährdung. Daraufhin hat sie Anklage wegen der Kindesentziehung erhoben.
Strafrichterin hat Vorliegen der List verneint. Begründung: Dazu gehöre intelligentes Vorgehen und das sei nicht zu erkennen.
Immerhin habe ich nach der Anzeige die neue Adresse bekommen.