26-11-2010, 14:03
Zitat:Bedarfssätze der Kinder: unverändert (Ausnahme Bedarf des Volljährigen mit eigenem Hausstand 670 € statt bislang 640)
Notwendiger Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 II BGB)
* bei Erwerbstätigkeit 950 € (statt 900)
* ohne Erwerbstätigkeit 770 € (unverändert, OLG Frankfurt: 800)
Angemessener Selbstbehalt
* ggegenüber Ehegattten und nichtehelicher Mutter: 1.050 € (statt 1.000)
* gegenüber volljährigen Kindern: 1.150 (statt 1.100)
Mindestbedarf der nichtehelichen Mutter und des Ehegattten 750 € (unverändert, OLG Frankfurt: 800)
Selbstbehalt gegenüber Eltern und Großeltern 1.500 € (statt 1.400)
Durch die Erhöhung der Selbstbehalte wird die Anzahl der Mangelfälle zunehmen.
WAS FÜR EIN SELBSTBEHALT?
Der existiert in Deutschland nicht und wird IMMER durch fiktives Einkommen ausgehebelt!!! Die schwarze Pest sorgt schon dafür...
Drecksstaat...
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum