29-11-2010, 09:12
Bevollmächtigte Vertreter (vertretungsbefugter Anwalt oder vertretungsbefugte ARGE) können für das Kind handeln, wozu auch Nachweise liefern und entgegenehmen gehört. Die Abfolge ist so:
1. Feststellung, ob das Kind überhaupt unterhaltsberechtigt ist
2. Zahlen incl. Nachweisen austauschen, um die Unterhaltshöhe zu berechnen.
Natürlich wird schon "vorsorglich" Unterhalt geltend gemacht, obwohl noch nicht einmal Punkt 1 abgearbeitet ist, denn Unterhalt kann rückwirkend ab Geltendmachung verlangt werden.
Momentan ist noch nicht einmal Punkt 1 geklärt. Wenn nein, gibts auch keine weiteren Auskünfte. Wenn ja, müssen Auskünfte vorgelegt werden: Vom Kind über sein Einkommen (Praktikumsvergütung, Nebenjob?!), vom Kind über das Einkommen der Mutter, vom Vater über sein Einkommen.
1. Feststellung, ob das Kind überhaupt unterhaltsberechtigt ist
2. Zahlen incl. Nachweisen austauschen, um die Unterhaltshöhe zu berechnen.
Natürlich wird schon "vorsorglich" Unterhalt geltend gemacht, obwohl noch nicht einmal Punkt 1 abgearbeitet ist, denn Unterhalt kann rückwirkend ab Geltendmachung verlangt werden.
Momentan ist noch nicht einmal Punkt 1 geklärt. Wenn nein, gibts auch keine weiteren Auskünfte. Wenn ja, müssen Auskünfte vorgelegt werden: Vom Kind über sein Einkommen (Praktikumsvergütung, Nebenjob?!), vom Kind über das Einkommen der Mutter, vom Vater über sein Einkommen.