30-11-2010, 00:10
Interessant - und mir wird bald schlecht:
Zitat:8 Tod des Schuldners oder dessen ElternZum Glück bin ich aus dieser kleinen aussereuropäischen Enklave weggezogen. Die hätten mich da wirklich völlig auseinandergenommen.
8.1 Vorgehen bei Tod des Schuldners
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8.1.4. Falls Vermögen vorhanden ist, kann für die bis zum Tod fällig gewordenen rückständigen Unterhaltsbeiträge eine Betreibung eingeleitet werden
– entweder gegen die noch unverteilte Erbschaft ( SchKG 49)
– oder aber direkt gegen einen einzelnen oder alle Erben, da Erbschafts-schulden (und zu diesen gehören auch Unterhaltsbeitragsschulden) kraft Gesetz mit dem Tode des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben werden (ZGB 560 II). Von der Schuldenhaftung können sich die Erben nur durch Ausschlagung der Erbschaft (ZGB 566) entledigen.
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