01-12-2010, 21:50
Bei mir rattert es wieder - ich fürchte hier wird fundamental in meine Rechte eingegriffen
Konkret drehen sich meine Gedanken um folgendes allgemein bekanntes Gesetz:
4. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612a Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt
a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste
Altersstufe) 279 Euro,
b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs
(zweite Altersstufe) 322 Euro,
c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365 Euro
jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe
des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten
Betrag übersteigt.
Wir halten fest: Es ist der Mindestbetrag, den man zum Unterhalt des Kindes beitragen muß, damit es versorgt ist.
Wieso muß ich aber 105% bezahlen? Weil ich in Wirklichkeit eigentlich noch jemanden versorgen müßte..richtig hä wa??
Ich habe soviel ich weiß das freie Recht auf Selbstentfaltung, solange ich nicht die Rechte eines anderen verletze.
Durch die Zahlung des Mindestunterhalts habe ich also sein Existenzrecht gesichert, der Zusatz alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zwischen Unterhaltszahler und -nehmer aufzuteilen ist hingegen vom Grundgesetz nicht gedeckt, denn die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Wenn also der Mindestunterhalt bezahlt ist und niemand mehr in seiner Existenz gefährdet ist, sollte es jedes einzelnen Menschen Gewissen überlassen sein wieviel er in welcher Art für andere Menschen tut.
Alles andere ist die von mir angeprangerte Leibeigenschaft.
Konkret drehen sich meine Gedanken um folgendes allgemein bekanntes Gesetz:
4. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612a Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt
a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste
Altersstufe) 279 Euro,
b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs
(zweite Altersstufe) 322 Euro,
c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365 Euro
jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe
des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten
Betrag übersteigt.
Wir halten fest: Es ist der Mindestbetrag, den man zum Unterhalt des Kindes beitragen muß, damit es versorgt ist.
Wieso muß ich aber 105% bezahlen? Weil ich in Wirklichkeit eigentlich noch jemanden versorgen müßte..richtig hä wa??
Ich habe soviel ich weiß das freie Recht auf Selbstentfaltung, solange ich nicht die Rechte eines anderen verletze.
Durch die Zahlung des Mindestunterhalts habe ich also sein Existenzrecht gesichert, der Zusatz alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zwischen Unterhaltszahler und -nehmer aufzuteilen ist hingegen vom Grundgesetz nicht gedeckt, denn die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Wenn also der Mindestunterhalt bezahlt ist und niemand mehr in seiner Existenz gefährdet ist, sollte es jedes einzelnen Menschen Gewissen überlassen sein wieviel er in welcher Art für andere Menschen tut.
Alles andere ist die von mir angeprangerte Leibeigenschaft.