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Thüringer Oberlandesgericht: 1 UF 143/09 : gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1666
#4
(03-12-2010, 18:06)Profiler schrieb: So zu argimentieren setzt aber voraus, daß aeS=Kindeswohlgefährdung gut begründet und kommuniziert wird.
Korrekt!
Hinzu kommt, der für mich persönlich wichtigste Faktor, nämlich Richter und Richterin am AG oder der Senat beim OLG. Je nachdem, wie der gerade mit welchen Figuren zusammengewürfelt wurde.

Beispiel:
In "meinem" Gutachten damals hatte die Gutachterin ausführlich und unmittelbar darauf hingewiesen, dass es für das Kindeswohl schädlich ist, wenn Mutter regelmäßig im Beisein der Kinder schlecht über den Vater redet.

Richterin interessierte das nicht!

Und wenn Du dann die ersten zwei Instanzen durch hast, finanziell in den Abgrund getrieben wurdest, glaubst Du wirklich nicht mehr an den Exportschlager "deutsches Familienrecht". Und wie das BVerfG zum gemeinsamen Sorgerecht steht, ist allseits bekannt.




@p, wo ist eigentlich
OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2010 II-2 WF 211/10
welches ich hier im November eingestellt hatte?

Ok, VS hat es im Archiv.
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1986.html
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RE: Thüringer Oberlandesgericht: 1 UF 143/09 : gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1666 - von blue - 03-12-2010, 18:50

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