04-12-2010, 21:25
(04-12-2010, 21:10)Profiler schrieb: Ich sammle für eine Klage in Straßburg gegen den 1626a und den 1671 BGB. Würde mich über viele kernige Argumente freuen.Schau einfach ins belgische Zivilgesetzbuch!
TITEL IX - [Elterliche Gewalt]
[Überschrift von Titel IX ersetzt durch Art. 39 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)]
Abschnitt I - Die Person des Kindes
Art. 371 - [Ein Kind und seine Eltern sind einander in jedem Alter Achtung schuldig.]
[Art. 371 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995)]
Art. 372 - [Das Kind untersteht der Gewalt seiner Eltern bis zu seiner Volljährigkeit oder bis zur Mündigkeitserklärung.]
[Art. 372 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995)]
Art. 373 - [Leben die Eltern zusammen, üben sie die Gewalt über die Person des Kindes gemeinsam aus.
Hinsichtlich gutgläubiger Dritter wird angenommen, dass jeder Elternteil mit dem Einverständnis des anderen handelt, wenn er alleine eine auf diese Gewalt bezogene Handlung verrichtet, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
In Ermangelung eines Einverständnisses kann einer der beiden Elternteile das Jugendgericht anrufen.
Das Gericht kann einen der Elternteile ermächtigen, einige oder mehrere bestimmte Handlungen alleine zu verrichten.]
[Art. 373 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995)]
Art. 374 - [§ 1] - [Leben die Eltern nicht zusammen, üben sie die elterliche Gewalt weiterhin gemeinsam aus und gilt die in Artikel 373 Absatz 2 vorgesehene Vermutung.
In Ermangelung eines Einverständnisses über die Organisation der Unterbringung des Kindes, über die wichtigen Entscheidungen in Bezug auf seine Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, seine Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen und philosophischen Anschauungen oder wenn dieses Einverständnis im Widerspruch zu sein scheint mit den Interessen des Kindes, kann der zuständige Richter die Ausübung der elterlichen Gewalt ausschließlich einem der Elternteile anvertrauen.
Er kann ebenfalls bestimmen, welche Entscheidungen in Bezug auf die Erziehung nur mit dem Einverständnis beider Elternteile getroffen werden können.
Er bestimmt die Modalitäten, nach denen der Elternteil, der die elterliche Gewalt nicht ausübt, den persönlichen Umgang mit dem Kind unterhält. Dieser persönliche Umgang kann nur aus sehr schwerwiegenden Gründen verweigert werden. Der Elternteil, der die elterliche Gewalt nicht ausübt, behält das Recht, die Erziehung des Kindes zu beaufsichtigen. Er kann beim anderen Elternteil oder bei Dritten diesbezüglich alle nützlichen Informationen einholen und sich im Interesse des Kindes an das Jugendgericht wenden.
In jedem Fall bestimmt der Richter die Modalitäten der Unterbringung des Kindes und den Ort, wo es zur Festlegung seines Hauptwohnortes in das Bevölkerungsregister eingetragen wird.]
[§ 2 - Leben die Eltern nicht zusammen und befassen sie das Gericht mit ihrer Streitsache, wird das Einverständnis über die Unterbringung der Kinder vom Gericht homologiert, es sei denn, dieses Einverständnis steht offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen des Kindes.
In Ermangelung eines Einverständnisses in Fällen, wo die elterliche Gewalt gemeinsam ausgeübt wird, untersucht das Gericht auf Antrag mindestens eines Elternteils vorrangig die Möglichkeit, eine unter beiden Elternteilen gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung des Kindes festzulegen.
Ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung nicht die geeignetste Lösung ist, kann es entscheiden, eine nicht gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung festzulegen.
Das Gericht befindet auf jeden Fall durch ein mit besonderen Gründen versehenes Urteil, wobei es den konkreten Umständen in der Sache und den Interessen der Kinder und der Eltern Rechnung trägt.]
[Art. 374 § 1 nummeriert durch Art. 2 des G. vom 18. Juli 2006 (B.S. vom 4. September 2006) und ersetzt durch Art. 8 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995); § 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18. Juli 2006 (B.S. vom 4. September 2006)]
Art. 375 - [Steht die Abstammung hinsichtlich eines Elternteils nicht fest oder ist einer von beiden verstorben, verschollen oder außerstande, seinen Willen zu äußern, übt der andere diese Gewalt alleine aus.]
[Bleibt weder die Mutter noch der Vater in der Lage, die elterliche Gewalt auszuüben, muss eine Vormundschaft angeordnet werden.]
[Art. 375 aufgehoben durch Art. 64 des G. vom 15. Mai 1912 (B.S. vom 27., 28. und 29. Mai 1912); Abs. 1 wieder aufgenommen durch Art. 42 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987); Abs. 2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995)]
[Art. 375bis - Die Großeltern haben das Recht, persönlichen Umgang mit dem Kind zu unterhalten. Dasselbe Recht kann jeder anderen Person zuerkannt werden, wenn sie nachweist, dass sie zum Kind ein besonderes affektives Verhältnis hat.
In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien wird über die Ausübung dieses Rechtes im Interesse des Kindes vom Jugendgericht auf Antrag der Parteien oder des Prokurators des Königs entschieden.]
[Art. 375bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995)]