04-12-2010, 23:13
@Profiler
Herzlichen Glückwunsch - wie teuer wars denn?
Ich würde meinen, daß in hier zunächst EMRK Artikel 8: Recht auf Familienleben in Frage kommt. Grundsätzlich stehen die beiden Paragraphen dem Art.8 aber nicht entgegen, weil ein Familiengericht ja nicht gezwungen ist, einem Antrag stattzugeben.
Bei §1671 BGB könnte man allenfalls argumentieren, daß die Formulierung "Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ... der andere Elternteil zustimmt" dem Recht des Kindes auf sein Familienleben mit dem Sorgerechtentrechtigten entgegen steht.
§1626a BGB ist doch bereits am 21.7.2010 vom BVG teilweise ausser Kraft gesetzt worden.
Herzlichen Glückwunsch - wie teuer wars denn?
Ich würde meinen, daß in hier zunächst EMRK Artikel 8: Recht auf Familienleben in Frage kommt. Grundsätzlich stehen die beiden Paragraphen dem Art.8 aber nicht entgegen, weil ein Familiengericht ja nicht gezwungen ist, einem Antrag stattzugeben.
Bei §1671 BGB könnte man allenfalls argumentieren, daß die Formulierung "Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ... der andere Elternteil zustimmt" dem Recht des Kindes auf sein Familienleben mit dem Sorgerechtentrechtigten entgegen steht.
§1626a BGB ist doch bereits am 21.7.2010 vom BVG teilweise ausser Kraft gesetzt worden.
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