13-12-2010, 20:31
Zur Erläuterung: §11 SGB II regelt, was als eigenes Einkommen zählt und was nicht, wenn man ALG 2 beantragt. Unter Absatz 7 steht, dass
"Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag"
nicht als Einkommen zählen. Das hat natürlich zur Folge, dass beispielsweise ein Pflichtiger 1000 EUR verdient, an zwei Kinder 600 EUR Unterhalt zu zahlen hat und dann zur ARGE gehen könnte. Schliesslich stehen ihm nach obigem Abs. 7 nur 400 EUR zur Verfügung, womit er einen Teilbetrag des ALG 2 - Satzes beantragen könnte.
Das passt den Richtern natürlich gar nicht und so suchen sie eilig nach den üblichen juristischen Verdrehungen und halbseidenen Tricks, um so etwas zu verhindern. Schliesslich will der Staat zwar irre hohe Unterhaltssätze, aber er will auf keinen Fall irgendwelche Folgen dieses erzwungenen Raubzuges an Unterhaltspflichtigen mittragen. Das war eines der wenig überraschenden Ergebnisse des obigen Verfahrens, denn die Pflichtige hat teilweise ALG 2 bezogen.
"Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag"
nicht als Einkommen zählen. Das hat natürlich zur Folge, dass beispielsweise ein Pflichtiger 1000 EUR verdient, an zwei Kinder 600 EUR Unterhalt zu zahlen hat und dann zur ARGE gehen könnte. Schliesslich stehen ihm nach obigem Abs. 7 nur 400 EUR zur Verfügung, womit er einen Teilbetrag des ALG 2 - Satzes beantragen könnte.
Das passt den Richtern natürlich gar nicht und so suchen sie eilig nach den üblichen juristischen Verdrehungen und halbseidenen Tricks, um so etwas zu verhindern. Schliesslich will der Staat zwar irre hohe Unterhaltssätze, aber er will auf keinen Fall irgendwelche Folgen dieses erzwungenen Raubzuges an Unterhaltspflichtigen mittragen. Das war eines der wenig überraschenden Ergebnisse des obigen Verfahrens, denn die Pflichtige hat teilweise ALG 2 bezogen.