30-12-2010, 11:08
Ich sehe es genauso wie du.
Mit der kleinen Ausnahme, dass die Tilgung im Rahmen der 4% vom Brutto als zusätzliche AV geltend gemacht werden kann, sofern noch nicht ausgeschöpft.
Darüber hinaus erkennen manche OLGs (FFM?) auch einen Teil der Tilgung als Ersatz für sonst nicht zugelassen Instandhaltungsrücklagen an.
Ob er die Barmittel zur Tilgung oder anderweitig ertragbringend anlegt, ist irrelevant, da sie in beiden Fällen Kapitalerträge einbringen.
Ob er dazu beim KU über 100% gezwungen kann, weiß ich grade nicht. Glaube es aber nicht.
Es steht ihm m.M.n frei, das Geld auch zu verjucken.
Mit der kleinen Ausnahme, dass die Tilgung im Rahmen der 4% vom Brutto als zusätzliche AV geltend gemacht werden kann, sofern noch nicht ausgeschöpft.
Darüber hinaus erkennen manche OLGs (FFM?) auch einen Teil der Tilgung als Ersatz für sonst nicht zugelassen Instandhaltungsrücklagen an.
Ob er die Barmittel zur Tilgung oder anderweitig ertragbringend anlegt, ist irrelevant, da sie in beiden Fällen Kapitalerträge einbringen.
Ob er dazu beim KU über 100% gezwungen kann, weiß ich grade nicht. Glaube es aber nicht.
Es steht ihm m.M.n frei, das Geld auch zu verjucken.