30-12-2010, 18:37
(30-12-2010, 18:10)Eifelaner schrieb: In vorliegenden Fall dem Vater jedoch nur ein Besuchsrecht einzuräumen halte ich für falsch. Hier müssten Nägel mit Köpfen gemacht werden:Was sind denn die Rechte einer Vaterschaft? Bei den Pflichten kenne ich zumindest das Zahlen von Unterhalt.
Übertragung der Vaterschaft mit allen Rechten und Pflichten.
Und übrigens. Wenn ich von Besuchsrecht höre oder lese, dann rollen sich mir immer meine Zehennägel auf.
(30-12-2010, 18:10)Eifelaner schrieb: Wie das hier geregelt wurde läuft es ganz einfach nach dem Motto: "Wasch mich, aber mach mich nicht nass"!Meinst Du das Urteil des EGMR? Wenn ja, kann der EGMR immer nur im einzelnen Fall entscheiden. Siehe auch die Diskussion im Zaunegger-Fall.
Eher würde ich Deine Aussage den kommenden Gesetzgebungen zum 1626a zuweisen. Deutschland ist wegen Diskriminierung nicht ehelicher Väter verurteilt worden. Heraus kommt irgendein Wischiwaschi (soviel zum nass machen )
Und auch in dem Fall hier in diesem Thread wird sich so ziemlich gar nix an der deutschen Rechtsprechung, geschweige an der Gesetzgebung ändern!
Es wird allerhöchtens mal vom Gericht drüber gegrübelt oder nachgedacht, dem biologischem Vater ein Umgangsrecht zu gewähren. Wohlgemerkt, es widerspricht nicht dem Kindeswohl! Und das wird es wohl in den allermeisten zukünftigen Fallen.