17-01-2011, 19:40
Beistand ist eine "spezielle Form" der gesetzlichen Vertretung. Geschaffen zum 01.07.98 (Kindschaftsrechtsreformgesetz).
...ist ne freiwillige Jugendhilfeleistung die nach SGB VIII "allen Müttern und allen Vätern minderjähriger Kinder seintes der Jugendämter angeboten WIRD. Formloser Antrag reicht. Antragsteller können sein
1. der allein sorgeberechtigte Elternteil,
oder
2. bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, bei dem das Kind LEBT.
Beistandschaft gibt es in Sachen Feststellung Vaterschaft und Unterhalt.
In Sachen Unterhalt und da Betreuungsunterhalt wird solche im Rahmen der Beistandschaft durch das JA zwar nicht geltend gemacht, aber es MUSS durch das JA darüber beraten werden. Und die ANSPRÜCHE auf BETREUUNGSUNTERHALT KÖNNEN ABER EBENFALLS durch die Urkundsperson bei JA BEURKUNDET werden.
Die Beistand endet wiederum durch Antrag UND wenn die gesetzlichen Voraussetzungen NICHT MEHR vorliegen. Und zwar durch persönliche Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Somit ist klar. Ich als nichtsorgeberechtigter Vater kann also vom Gesetz her zu keiner Vertretung durch Beistand gelangen.
Und es wird bei Jugendamt sehr wohl auch über Betreuungsunterhalt beraten und ggf. sogar beurkundet. Nur geltend machen darf das JA diesen BU-Anspruch nicht.
...ist ne freiwillige Jugendhilfeleistung die nach SGB VIII "allen Müttern und allen Vätern minderjähriger Kinder seintes der Jugendämter angeboten WIRD. Formloser Antrag reicht. Antragsteller können sein
1. der allein sorgeberechtigte Elternteil,
oder
2. bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, bei dem das Kind LEBT.
Beistandschaft gibt es in Sachen Feststellung Vaterschaft und Unterhalt.
In Sachen Unterhalt und da Betreuungsunterhalt wird solche im Rahmen der Beistandschaft durch das JA zwar nicht geltend gemacht, aber es MUSS durch das JA darüber beraten werden. Und die ANSPRÜCHE auf BETREUUNGSUNTERHALT KÖNNEN ABER EBENFALLS durch die Urkundsperson bei JA BEURKUNDET werden.
Die Beistand endet wiederum durch Antrag UND wenn die gesetzlichen Voraussetzungen NICHT MEHR vorliegen. Und zwar durch persönliche Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Somit ist klar. Ich als nichtsorgeberechtigter Vater kann also vom Gesetz her zu keiner Vertretung durch Beistand gelangen.
Und es wird bei Jugendamt sehr wohl auch über Betreuungsunterhalt beraten und ggf. sogar beurkundet. Nur geltend machen darf das JA diesen BU-Anspruch nicht.