20-01-2011, 22:51
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Amtsblätter einer jeweiligen Stadt hinweisen. Dort ist genauestens erklärt, wie u.a. die Erhebung von Elternbeiträgen geregelt ist.
Heißt es dort meist:
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülern/innen an der "Offenen Ganztagsschule" in Grundschulen.
§1 - Offene Ganztagsschule
(2) Der Besuch der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch der Offenen Ganztagsschule.
(3) Grundsätzlich gilt für den Besuch der Offene Ganztagsschule eine Anwesenheitspflicht von Montag-Donnerstag bis 16.00 Uhr und Freitag bis 15.00 Uhr. Ausnahmen hiervon regelt die Schulleitung.
Wenn solche Schulen also meinen, ihrer Pflicht nicht nachkommen zu können, müssen die finanziellen Zuwendungen zwangsläufig gestrichen werden. ;-)
Heißt es dort meist:
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülern/innen an der "Offenen Ganztagsschule" in Grundschulen.
§1 - Offene Ganztagsschule
(2) Der Besuch der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch der Offenen Ganztagsschule.
(3) Grundsätzlich gilt für den Besuch der Offene Ganztagsschule eine Anwesenheitspflicht von Montag-Donnerstag bis 16.00 Uhr und Freitag bis 15.00 Uhr. Ausnahmen hiervon regelt die Schulleitung.
Wenn solche Schulen also meinen, ihrer Pflicht nicht nachkommen zu können, müssen die finanziellen Zuwendungen zwangsläufig gestrichen werden. ;-)