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Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften
#40
(21-01-2011, 09:39)seeelig schrieb: @Shalom:
Wie alt ist dein Kind?

Der kleine Komasäufer ist jetzt 15, hach wie die Zeit vergeht.

Allerdings muß ich an "p" entgegnen, daß dies direkt mit dem Thema Beistandsschaften zu tun hat, ich möchte gerne an folgenden - wie immer - sprachlich recht gewagten Beispielen darlegen, wo der Hase den Purzel hat:

Beispiel 1:

Vater (Herr A.) wird arbeitslos und aufgrund engagierter Bemühungen des Jugendamtes werden nach 6 Monaten von seinem Arbeitslosengeld täglich 8,57 Euro gepfändet - macht bei einem Arbeitslosengeld in Höhe von 990 Euro = Selbstbehalt von satten 732,90 all in, flat & tot. Herr A. ist somit finanziell in der Situation eines Hartz IV Empfängers mit Ratenzahlung für den Saeco-Vollautomaten und bei Otto für den schicken Kamin.

Beispiel 2:

Familie Scheißle lebt seit der Geburt der ersten Tochter Schananania von Hartz IV, da Vater S. kurz darauf der Arbeitgeber abhanden gekommen ist. Diese Gelegenheit nutzte Familie S. zur Erzeugung weiterer Produkte aus dem Hause S.. Wenn die Mutter eine Beistandschaft für das Kind eingerichtet hätte, würde demnach Vater S. nur noch einen Regelbetrag von 299,50 bekommen.

Bei solche einem schweren Schicksal sieht der Staat allerdings von derart unsozialen Maßnahmen ab.

Wieso ist das so?

Herr S. ist Vater und somit Teil einer Familie - Herr A. (Verbrecher) ist rechtmäßig verurteilt zu Unterhaltszahlungen nach StGB und somit schuldig, schuldig, schuldig - kastrieren!
Quelle:

StGB

§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Man beachte, daß bei Abs. 1 keine Motivation nötig ist um wahlweise in den Knast zu wandern!
Das war er, mein Todesparapraph:

SGB I

§ 48
Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält
WO IST DA DER SELBSTBEHALT LAUT DIESER VERDAMMTEN DÜSSELDORFER TABELLENVERANSTALTUNG???
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Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Shalom Aleichem - 13-01-2011, 07:37
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Shalom Aleichem - 13-01-2011, 20:07
RE: Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften - von Shalom Aleichem - 15-01-2011, 00:19
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