29-01-2011, 21:44
(29-01-2011, 20:32)AirWolf schrieb: Daraus wird noch nicht klar, ob dieser auch rückwirkend gefordert werden kann.
Kann nicht. Schliesslich ist sie nicht daran gehindert, mit der Vaterschaftsfestellung auch gleich Unterhalt zu fordern. Die Bestätigung für §1613 BGB in Gerichtsurteilen findest du z.B. in einem BGB-Kommentar.