(11-02-2011, 13:21)blue schrieb: Somit sind unerwartete Einkommenssteigerungen bei der Berechnung nicht mit einzubeziehen.Das war doch schon immer so. Karrieresprünge werden nicht bei der Unterhaltsberechnung mit einbezogen.
Die Entscheidung des BVerfG war knapp (4 : 3). Auch wenn das Urteil für die neue Familie bitter ist, so eine Watsche für ein oberstes Gericht habe ich noch nie gelesen:
Die ... Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Die Richter des BVerfG schreiben: Die Urteile des BGH sind reine Willkür.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.