11-02-2011, 20:28
Dass das nur ein Reförmchen war, war uns längst bekannt.
So schreibt das BVerfG ja sehr deutlich:
d) Es kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung neu geschaffene Konzept zur Bedarfsermittlung ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hat.
und dann im letzten Satz
Sofern der Gesetzgeber die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB oder die Art der Unterhaltsberechnung insbesondere bei aufeinanderfolgenden ehelichen Unterhaltsverbänden einer Änderung unterziehen will, ist es seine Sache, per Gesetz die Kriterien und Berechnungsweisen dafür vorzugeben.
Das würde allerdings bedeuten, dass der Gesetzgeber seine Gesetze deutlicher und unmißverständlicher gestaltet. Aber genau das will er gar nicht! Denn gerade im Unterhaltsrecht soll sich gestritten werden, dass sich die Balken biegen, damit unsere Anwälte und Anwältinnen gut beschäftigt sind.
So schreibt das BVerfG ja sehr deutlich:
d) Es kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung neu geschaffene Konzept zur Bedarfsermittlung ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hat.
und dann im letzten Satz
Sofern der Gesetzgeber die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB oder die Art der Unterhaltsberechnung insbesondere bei aufeinanderfolgenden ehelichen Unterhaltsverbänden einer Änderung unterziehen will, ist es seine Sache, per Gesetz die Kriterien und Berechnungsweisen dafür vorzugeben.
Das würde allerdings bedeuten, dass der Gesetzgeber seine Gesetze deutlicher und unmißverständlicher gestaltet. Aber genau das will er gar nicht! Denn gerade im Unterhaltsrecht soll sich gestritten werden, dass sich die Balken biegen, damit unsere Anwälte und Anwältinnen gut beschäftigt sind.