16-02-2011, 19:08
(16-02-2011, 12:13)thegripp schrieb: @Ibykus...gar nicht mal so wenige ...
Bleib cool und locker. Wieviel von den Klagen dieser konkreten Art hast Du bereits durch, oder hinter Dir?
Als Stationsreferendar bei der StA und in der Zivilrechtstation.
Das schliesst selbstverständlich nicht aus, dass es Menschen gibt, die es besser wissen.
Meiner Erinnerung nach ist es aber so, wie ich es geschrieben hatte.
Ibykus
(16-02-2011, 17:41)p schrieb: Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch betrifft Unterlassung von einer drohenden Störung. Dass die Ex bereits Schaden durch ihre Falschbeschuldigungen gemacht hat, kann nicht Gegenstand einer Unterlassungsklage sein, ....Ja sicher - aber für den Unterlassungsanspruch (gleich welcher Form) ist ein Verschulden nicht Voraussetzung (hingegen für Schadensersatz, den man daheraus ableiten will, schon).
Von quasinegatorischen Unterlassungsanspruch spricht man, wenn es um absolute Rechte geht, also nicht um Besitzrechte, Eigentumsrechte oder Namensrechte....
Der quasinegtorische U-Anspruch ist eine Analogie zu den o.g. 'negatorischen' Unterlassungsansprüchen, weil diese Rechte sonst vor Beeinträchtigung nicht geschützt wären.
Die drohende Störung, also Rechtsgutbeeinträchtigung (durch Wiederholung) liegt aber doch vor??? Wenn mir jemand mitteilt, meine Ex würde hier und dort und da verbreiten, ich sei ein Sexualverbrecher habe ich alles, was ich für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch brauche.
Ich mag ja viel lieber, wenn man sich an die StA wendet
Diese Art Mütter brauchen sowas!
Ibykus