17-02-2011, 14:35
Dein momentaner Selbstbehalt bei Unterhalt nach §1615l BGB liegt bei 1050 EUR. Wenn du den Kindesunterhalt von deinem bereinigten Nettoeinkommen abziehst und eh nicht viel übrig bleibt, ehe du auf 1050 EUR aufschlägst, sind die Forderungen der Anwältin eh theoretischer Natur.
Die Behauptung "Ist die Mutter noch Schülerin oder Studentin, entspricht die Höhe des Unterhalts dem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern" ist übrigens nicht korrekt. Vielleicht hat das mal ein Amtsrichter so gesehen, aber auch bei Studenten wird meistens der Mindestbedarf von 770 EUR ausgeurteilt. Der Bedarf mit Kind ist höher wie der Bedarf ohne Kind gegenüber den Eltern.
Ihr Anspruch beginnt sechs Wochen vor der Geburt. Somit hat dich die Anwältin wirksam und korrekt zum 1.2. in Verzug gesetzt, wenn das Kind in den nächsten Wochen geboren wird. Das wird abgewendet, wenn nicht der Vater bist, ansonsten musst du nachzahlen.
Die Behauptung "Ist die Mutter noch Schülerin oder Studentin, entspricht die Höhe des Unterhalts dem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern" ist übrigens nicht korrekt. Vielleicht hat das mal ein Amtsrichter so gesehen, aber auch bei Studenten wird meistens der Mindestbedarf von 770 EUR ausgeurteilt. Der Bedarf mit Kind ist höher wie der Bedarf ohne Kind gegenüber den Eltern.
Ihr Anspruch beginnt sechs Wochen vor der Geburt. Somit hat dich die Anwältin wirksam und korrekt zum 1.2. in Verzug gesetzt, wenn das Kind in den nächsten Wochen geboren wird. Das wird abgewendet, wenn nicht der Vater bist, ansonsten musst du nachzahlen.