18-02-2011, 12:28
Der TO muss die Rechnung der RAttin nur bezahlen, wenn er ihren Auftritt veranlasst hat.
Das ist z.B. der Fall, wenn Mutti etwas fordert (z.B. Auskunft), er das verweigert und Mutti das dann von einem Anwalt fordern lässt und er es ihr dann gibt.
Es ist nicht der Fall, wenn Mutti sofort eine RAtte schickt, ohne es vorher selbst von ihm gefordert zu haben.
Wenn RAtte der Meinung ist, der erste Fall trifft zu, so möge sie das beweisen, wobei man der RAttin keinen Hinweis geben sollte, wie sie das tun könnte.
Der Rechnungsempfänger hat gar nichts zu beweisen.
Deswegen meinen obigen Textvorschlag.
Das ist z.B. der Fall, wenn Mutti etwas fordert (z.B. Auskunft), er das verweigert und Mutti das dann von einem Anwalt fordern lässt und er es ihr dann gibt.
Es ist nicht der Fall, wenn Mutti sofort eine RAtte schickt, ohne es vorher selbst von ihm gefordert zu haben.
Wenn RAtte der Meinung ist, der erste Fall trifft zu, so möge sie das beweisen, wobei man der RAttin keinen Hinweis geben sollte, wie sie das tun könnte.
Der Rechnungsempfänger hat gar nichts zu beweisen.
Deswegen meinen obigen Textvorschlag.