18-02-2011, 13:22
Über die Gebührenordnung wird erfreulicherweise nicht vom Familiengericht entschieden.
Wenn die RAttin nicht darlegt, warum der Gegner ihre Rechnung bezahlen soll, statt ihrer Mandantin, wird sie schwer haben.
Und wenn ihre "Beweise" nur aus der Behauptung von mündlichen Auseinandersetzungen und allgemeinen Hinweisen auf schlechte Erfahrungen mit dem Vater bestehen, erst recht.
Leicht wird das nur bei Leuten, die sich einschüchtern lassen.
Selbstverständlich darf sich die Mandantin in ihrer Not an eine Anwältin wenden. Nur nicht auf Kosten Dritter.
Wenn die RAttin nicht darlegt, warum der Gegner ihre Rechnung bezahlen soll, statt ihrer Mandantin, wird sie schwer haben.
Und wenn ihre "Beweise" nur aus der Behauptung von mündlichen Auseinandersetzungen und allgemeinen Hinweisen auf schlechte Erfahrungen mit dem Vater bestehen, erst recht.
Leicht wird das nur bei Leuten, die sich einschüchtern lassen.
Selbstverständlich darf sich die Mandantin in ihrer Not an eine Anwältin wenden. Nur nicht auf Kosten Dritter.