§ 525 BGB
Schenkung unter Auflage
(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht,
kann die Vollziehung der Auflage verlangen,
wenn er seinerseits geleistet hat.
§ 530 BGB
Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden,
wenn sich der Beschenkte durch eine schwere
Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen
Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Schenkung unter Auflage
(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht,
kann die Vollziehung der Auflage verlangen,
wenn er seinerseits geleistet hat.
§ 530 BGB
Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden,
wenn sich der Beschenkte durch eine schwere
Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen
Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.