18-02-2011, 20:47
§ 530 BGB
Widerruf der Schenkung
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Dann kannst die Kohle in den Wind schießen
Widerruf der Schenkung
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Dann kannst die Kohle in den Wind schießen