19-02-2011, 11:28
Ich weiß nicht, ob meine Erlebnisse helfen:
Der sog. Anwalt meiner Ex erklärt bei Bank und Arbeitgeber immer erst einmal den Arrest. Dadurch bekomme ich ein Weilchen gar nichts mehr ausgezahlt. Im ungünstigsten Fall bis die Vollstreckungsgegenklage greift.
Der Arrest ist dann 4 Wochen gültig. Danach sind die Gelder wieder frei, wenn der "Anwalt" nichts weiter unternimmt. Folgen wegen Unverhältnismäßigkeit oder Schikane gibt es für ihn nicht.
Gegenmaßnahmen (eventuell auch bei Dir möglich):
1. Die Bank war so freundlich, den geforderten Betrag zu separieren und ich konnte über das Konto ansonsten verfügen.
2. Mein Arbeitgeber hat einen Beschluss des Landgerichts (nach einem Widerspruch gegen das knausrige Amtsgericht) über meinen pfändungsfreien Bedarf (incl. Umgangskosten) und zahlt wenistens den aus.
Später wurde festgestellt, dass eine Überpfändung in Höhe von knapp 1.000,-- € stattgefunden hat, die habe ich nicht wiedergesehen, obwohl es im Vergleich eine Verrechnungsvorschrift gab. Wichtig dann: wenn verrechnet werden soll, muß ausdrücklich jeder Anspruch benannt werden, mit dem verrechnet werden soll. Ich hätte durch einen Fehler meines "Anwalts" beinahe doppelt Unterhalt fürs Kind bezalt.
Der sog. Anwalt meiner Ex erklärt bei Bank und Arbeitgeber immer erst einmal den Arrest. Dadurch bekomme ich ein Weilchen gar nichts mehr ausgezahlt. Im ungünstigsten Fall bis die Vollstreckungsgegenklage greift.
Der Arrest ist dann 4 Wochen gültig. Danach sind die Gelder wieder frei, wenn der "Anwalt" nichts weiter unternimmt. Folgen wegen Unverhältnismäßigkeit oder Schikane gibt es für ihn nicht.
Gegenmaßnahmen (eventuell auch bei Dir möglich):
1. Die Bank war so freundlich, den geforderten Betrag zu separieren und ich konnte über das Konto ansonsten verfügen.
2. Mein Arbeitgeber hat einen Beschluss des Landgerichts (nach einem Widerspruch gegen das knausrige Amtsgericht) über meinen pfändungsfreien Bedarf (incl. Umgangskosten) und zahlt wenistens den aus.
Später wurde festgestellt, dass eine Überpfändung in Höhe von knapp 1.000,-- € stattgefunden hat, die habe ich nicht wiedergesehen, obwohl es im Vergleich eine Verrechnungsvorschrift gab. Wichtig dann: wenn verrechnet werden soll, muß ausdrücklich jeder Anspruch benannt werden, mit dem verrechnet werden soll. Ich hätte durch einen Fehler meines "Anwalts" beinahe doppelt Unterhalt fürs Kind bezalt.