22-02-2011, 10:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-02-2011, 10:48 von Camper1955.)
Hier möchte ich noch anfügen, dass im September 2010 das Verfahren ab dem Volljährigkeitsmonat meiner Tochter nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde.
Es geht also jetzt im Verfahren nur noch um die Zeit davor, also ab 2000 - Mitte 2009.
Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO beinhaltet aber eine deutliche Drohung.
Man glaubte damit, mich so weit einschüchtern zu können, dass ich im Verlauf des anstehenden Verhandlung nun sicher einer weitergehenden Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO,
also rückwirkend bis 2000 zustimmen werde und somit das Landgericht gar nicht mehr die Frage ob schuldig oder nicht schuldig klären muss.
Meine Zustimmung wird aber garantiert nicht erfolgen. Das Landgericht hat in allen Punkten festzustellen, ob und wenn ja wann, ich vorsätzlich eine Verletzung der Unterhaltspflicht begangen habe.
Ach so. Das neue Aktenzeichen fehlt ja noch, da das OLG einstimmig beschlossen hat, dass es zu einer neuen Verhandlung in einer anderen kleinen Strakammer des Landgerichts Augsburg kommen muss.
Es lautet: 5 Ns 101 Js 115166/08
lg
Camper
Es geht also jetzt im Verfahren nur noch um die Zeit davor, also ab 2000 - Mitte 2009.
Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO beinhaltet aber eine deutliche Drohung.
Zitat:1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
Man glaubte damit, mich so weit einschüchtern zu können, dass ich im Verlauf des anstehenden Verhandlung nun sicher einer weitergehenden Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO,
Zitat:(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
also rückwirkend bis 2000 zustimmen werde und somit das Landgericht gar nicht mehr die Frage ob schuldig oder nicht schuldig klären muss.
Meine Zustimmung wird aber garantiert nicht erfolgen. Das Landgericht hat in allen Punkten festzustellen, ob und wenn ja wann, ich vorsätzlich eine Verletzung der Unterhaltspflicht begangen habe.
Ach so. Das neue Aktenzeichen fehlt ja noch, da das OLG einstimmig beschlossen hat, dass es zu einer neuen Verhandlung in einer anderen kleinen Strakammer des Landgerichts Augsburg kommen muss.
Es lautet: 5 Ns 101 Js 115166/08
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.