§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die leiblichen Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu.
(2) entfällt
Oder da nach Art.6 Abs.5
unehelichen Kinder ehelichen Kinder gleichgestellt sind.
Immer den leiblichen Eltern
Man sollte mal den ganzen Gesetzesdschungel ausdünnen,
und auf Basis des Grundgesetzes Anwendungsrichtlinien ausgeben.
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die leiblichen Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu.
(2) entfällt
Oder da nach Art.6 Abs.5
unehelichen Kinder ehelichen Kinder gleichgestellt sind.
Immer den leiblichen Eltern
Man sollte mal den ganzen Gesetzesdschungel ausdünnen,
und auf Basis des Grundgesetzes Anwendungsrichtlinien ausgeben.