26-02-2011, 11:15
Lieber eine Zusammenfassung wie eine Anrede dazu schreiben, denn verlinkte Inhalte leben unter Umständen nicht lange, dann weiss keiner mehr um was es eigentlich ging.
Das OLG Düsseldorf hat nichts Neues entschieden, sondern eher ein paar der Kriterien aufgeweicht, nach denen sich eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" dergestalt manifestiert, dass der Unterhalt verwirkt ist. Das OLG erleichtert sozusagen den Verbotskatalog, den eine Ex beachten sollte, damit sie weiter kassieren kann. Das ist eigentlich alles schon in der bekannten Rechtssprechung abgehandelt.
- zusammen in Urlaub fahren: Noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft. Das tut man auch mit entfernteren Bekannten.
- Geschenke des Next an die Kinder der Frau: Noch keine.
- Familienfeiern: Bingo. "An Familienfeiern nähmen jedoch nur Personen teil, die praktisch bereits mit zur Familie gehören." Die "Aussenwirkung" ist das ausschlaggebende Moment und welche Aktivitäten man mit engen Freunden oder auch mit weitläufigeren Bekannten mache.
Aufgeweicht wird hier der Punkt "Urlaub". Wenn ein Mann und eine Frau mit ihren Kindern in Urlaub fahren (mehr als einmal?), so sahen das die meisten Richter früher als Indiz für eine verfestigte Partnerschaft. Ob die beiden ansonsten gemeinsam wohnen, war jedoch nie Voraussetzungen, darauf kam es nicht an, da hat auch das OLG Düsseldorf nichts daran geändert.
Siehe auch http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=1062
Das OLG Düsseldorf hat nichts Neues entschieden, sondern eher ein paar der Kriterien aufgeweicht, nach denen sich eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" dergestalt manifestiert, dass der Unterhalt verwirkt ist. Das OLG erleichtert sozusagen den Verbotskatalog, den eine Ex beachten sollte, damit sie weiter kassieren kann. Das ist eigentlich alles schon in der bekannten Rechtssprechung abgehandelt.
- zusammen in Urlaub fahren: Noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft. Das tut man auch mit entfernteren Bekannten.
- Geschenke des Next an die Kinder der Frau: Noch keine.
- Familienfeiern: Bingo. "An Familienfeiern nähmen jedoch nur Personen teil, die praktisch bereits mit zur Familie gehören." Die "Aussenwirkung" ist das ausschlaggebende Moment und welche Aktivitäten man mit engen Freunden oder auch mit weitläufigeren Bekannten mache.
Aufgeweicht wird hier der Punkt "Urlaub". Wenn ein Mann und eine Frau mit ihren Kindern in Urlaub fahren (mehr als einmal?), so sahen das die meisten Richter früher als Indiz für eine verfestigte Partnerschaft. Ob die beiden ansonsten gemeinsam wohnen, war jedoch nie Voraussetzungen, darauf kam es nicht an, da hat auch das OLG Düsseldorf nichts daran geändert.
Siehe auch http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=1062