26-02-2011, 21:50
Zum Thema hier mal ein Praxisbeispiel
Frau mit Tochter lernte Mann kennen. Er voll berufstätig, sie arbeitslos, aber in Weiterbildung. Sie mieten eine Wohnung an. Zwei Monate später beginnt Hartz4. Sie beantragt Alg2 und erhält Leistungen. Sechs Monate später wird sie schwanger. Weiterbildung bei ihr noch bis Eintritt in den Mutterschutz. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung noch vor Geburt erledigt. Kind wird geboren. Weitere sechs Monate später versagt die Arge der Kindsmutter die Leistungen wegen Verstoß zur Mitwirkung an ihrer Leistungsbestimmung. Es ging um das Partnereinkommen des Kindsvaters. Das wollte die Arge ihr mit anrechnen. Grund. Eheähnliches Zusammenleben mit dem Kindsvater. Es kam zur Klage vor Gericht.
Fazit:
- Eine Wohnung bewohnt
- Wohndauer elf Monate
- gemeinsames Kind
- Leistungsversagung
- Klage (KV vom gemeinsamen Kind wurde als Zeuge vernommen)
Ergebnis:
Nach summarischer Prüfung ist danach mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Nichtbestehen einer "Einstandspartnerschaft" im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II auszugehen, sodass ein Anspruch der Antragsteller auf Grundsicherungsleistungen "ohne" Berücksichtigung des Einkommens des Zeugen überwiegend wahrscheinlich erscheint......
Da der Fall insgesamt jedoch noch nicht ganz abgeschlossen ist und die Arge bekannrlich auch hartnäckig, kommen weitere Details erst später.
Mich würden eure Meinung dahingehend interessieren, weshalb das Sozialgericht wie oben ausgeführt zum Ergebnis kam, dass kein Zusammenleben zwischen der Leistungsbezieherin (KM) und dem Vater des gemeinsamen Kindes bestand.
Frau mit Tochter lernte Mann kennen. Er voll berufstätig, sie arbeitslos, aber in Weiterbildung. Sie mieten eine Wohnung an. Zwei Monate später beginnt Hartz4. Sie beantragt Alg2 und erhält Leistungen. Sechs Monate später wird sie schwanger. Weiterbildung bei ihr noch bis Eintritt in den Mutterschutz. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung noch vor Geburt erledigt. Kind wird geboren. Weitere sechs Monate später versagt die Arge der Kindsmutter die Leistungen wegen Verstoß zur Mitwirkung an ihrer Leistungsbestimmung. Es ging um das Partnereinkommen des Kindsvaters. Das wollte die Arge ihr mit anrechnen. Grund. Eheähnliches Zusammenleben mit dem Kindsvater. Es kam zur Klage vor Gericht.
Fazit:
- Eine Wohnung bewohnt
- Wohndauer elf Monate
- gemeinsames Kind
- Leistungsversagung
- Klage (KV vom gemeinsamen Kind wurde als Zeuge vernommen)
Ergebnis:
Nach summarischer Prüfung ist danach mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Nichtbestehen einer "Einstandspartnerschaft" im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II auszugehen, sodass ein Anspruch der Antragsteller auf Grundsicherungsleistungen "ohne" Berücksichtigung des Einkommens des Zeugen überwiegend wahrscheinlich erscheint......
Da der Fall insgesamt jedoch noch nicht ganz abgeschlossen ist und die Arge bekannrlich auch hartnäckig, kommen weitere Details erst später.
Mich würden eure Meinung dahingehend interessieren, weshalb das Sozialgericht wie oben ausgeführt zum Ergebnis kam, dass kein Zusammenleben zwischen der Leistungsbezieherin (KM) und dem Vater des gemeinsamen Kindes bestand.