Während des Getrenntlebens kommt nur eine vorläufige Verteilung des Hausrats in Betracht.
Derjenige Ehegatte, der Hausratsgegenstände benutzt, die dem anderen Ehegatten gehören oder die beiden gemeinsam gehören, ist grundsätzlich verpflichtet, dem anderen hierfür eine Nutzungsentschädigung zu zahlen (§ 1361a Abs. 3 S. 2 BGB)
Grundsätzlich soll der Hausrat nach der Scheidung gleichmäßig verteilt werden. Wurde der Hausrat gleichmäßig verteilt, so scheidet eine Ausgleichszahlung aus. Eine Ausgleichszahlung kommt nur dann in Betracht, wenn nach der Verteilung ein deutlicher Wertunterschied auszugleichen ist.
Abwarten bis nach der Scheidung und Nutzungsentschädigung fordern.
Dein Anwalt hätte dich aufklären müssen. Scheint nichts zu taugen der Bursche.
Evt. Prüfung ob der Anwalt haften muss. Und Beschwerde an die Anwaltskammer
wg Parteienverrat.
Derjenige Ehegatte, der Hausratsgegenstände benutzt, die dem anderen Ehegatten gehören oder die beiden gemeinsam gehören, ist grundsätzlich verpflichtet, dem anderen hierfür eine Nutzungsentschädigung zu zahlen (§ 1361a Abs. 3 S. 2 BGB)
Grundsätzlich soll der Hausrat nach der Scheidung gleichmäßig verteilt werden. Wurde der Hausrat gleichmäßig verteilt, so scheidet eine Ausgleichszahlung aus. Eine Ausgleichszahlung kommt nur dann in Betracht, wenn nach der Verteilung ein deutlicher Wertunterschied auszugleichen ist.
Abwarten bis nach der Scheidung und Nutzungsentschädigung fordern.
Dein Anwalt hätte dich aufklären müssen. Scheint nichts zu taugen der Bursche.
Evt. Prüfung ob der Anwalt haften muss. Und Beschwerde an die Anwaltskammer
wg Parteienverrat.