03-03-2011, 18:13
Zitat:§ 2325
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
...
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Gefunden. Danke!
Wenn der Erbe vermögensabhängige Sozialleistungen bekommt, wird ihn die Behörde verpflichten, den Anspruch geltend zu machen. Oder den Anspruch auf sich überleiten.