07-03-2011, 15:20
Hatte denn die Bedarfsgemeinschaft der Ex überhaupt jemals ein Einkommen, das unter die Grenze des ALG 2 - Satzes gefallen ist? Ein Anspruchsübergang bedingt ja zunächst einmal, dass überhaupt ein Anspruch vorhanden war. Wenn du immer die ausgeurteilten Beträge bezahlt hast, dürfte das doch kaum der Fall gewesen sein. Ob sich die AGRE da hereinlegen lassen hat, ist deren Problem, nicht deines. Wo kein Anspruch, da kein Übergang.
Ich vermute, da ging es zweimal um "man probiert es halt mal". Die Ex probierte es bei der ARGE und kam damit offenbar sogar durch, die ARGE probiert es es nun bei dir.
Ich vermute, da ging es zweimal um "man probiert es halt mal". Die Ex probierte es bei der ARGE und kam damit offenbar sogar durch, die ARGE probiert es es nun bei dir.