08-03-2011, 21:22
Der Rechts-Tipp: Umgangsrecht - Auch Dreijährige dürfen schon mitreden
Je mehr Ehepaare sich trennen oder geschieden werden, desto mehr geht es auch um die Frage, wie es für die gemeinsamen Kinder um das Sorge- und das Umgangsrecht für den Partner bestellt ist, bei dem die Kinder nicht leben.
Oft genug muss dies vor Gericht geklärt werden – was nicht immer zum dauerhaften Erfolg führt. So auch in diesem Fall:
Ein Familiengericht ist nicht befugt, allein mit den getrennt lebenden Eltern einer 11jährigen Tochter über das Umgangsrecht für sie zu entscheiden.
Dies auch dann nicht, wenn beide Eltern darum gebeten haben. Das Oberlandesgericht Oldenburg maßregelte das Familiengericht:
Bei der Entscheidung über das Umgangsrecht „ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl zu vereinbaren ist. Dazu hat das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören. Diese Anhörung darf nur aus „schwerwiegenden Gründen unterbleiben“.
Nur durch die Anhörung könne sich das Gericht „einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind verschaffen“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Kinder ab etwa drei Jahren vom Richter persönlich anzuhören. (OLG Oldenburg, 13 UF 54/09).
Quelle: http://www.kanal8.de/default.aspx?ID=114...ews=931705
Je mehr Ehepaare sich trennen oder geschieden werden, desto mehr geht es auch um die Frage, wie es für die gemeinsamen Kinder um das Sorge- und das Umgangsrecht für den Partner bestellt ist, bei dem die Kinder nicht leben.
Oft genug muss dies vor Gericht geklärt werden – was nicht immer zum dauerhaften Erfolg führt. So auch in diesem Fall:
Ein Familiengericht ist nicht befugt, allein mit den getrennt lebenden Eltern einer 11jährigen Tochter über das Umgangsrecht für sie zu entscheiden.
Dies auch dann nicht, wenn beide Eltern darum gebeten haben. Das Oberlandesgericht Oldenburg maßregelte das Familiengericht:
Bei der Entscheidung über das Umgangsrecht „ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl zu vereinbaren ist. Dazu hat das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören. Diese Anhörung darf nur aus „schwerwiegenden Gründen unterbleiben“.
Nur durch die Anhörung könne sich das Gericht „einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind verschaffen“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Kinder ab etwa drei Jahren vom Richter persönlich anzuhören. (OLG Oldenburg, 13 UF 54/09).
Quelle: http://www.kanal8.de/default.aspx?ID=114...ews=931705