08-03-2011, 22:53
stimmt, beim Selbstbehalt bin ich etwas verrutscht, der erhöht sich ja nur bei "anderen" volljährigen Kindern auf 1050EUR. Nicht bei den Schülern...
Aber der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der DTab. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, je nach OLG können hier Abweichungen sein.
Da die Kindesmutter nach Fragesteller nur "wahrscheinlich Hartz 4" bezieht, sind durchaus Chancen da, den Zahlbetrag zu reduzieren.
Wenn die Forderung der Tochter kommt, bleibt also zur Berechnung des Zahlbetrages nur die Aufforderung nach Angaben zum Einkommen der Frau Mutter.
edit:
hier hab ich sogar noch eine Beispielrechnung gefunden
19 jähriger Schüler, keine eigenen Einkünfte, lebt bei der Mutter
Nettoeinkommen beider Elternteile
Vater 2.100 Euro
Mutter 1.950 Euro
zusammen 4.050 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle wäre ein Unterhalt von 703,- Euro zu zahlen, abzüglich 184,- Euro Kindergeld = 519,- Euro.
Von dem Nettoeinkommen der Eltern der angemessene Selbstbehalt abziehen, der ist in der Regel bei volljährigen Kindern 1.150 Euro ( je nach Leitlinien des zuständigem Oberlandesgericht).
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770 €/ 950 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.
Vater 2100 Euro - 1.150 Euro = 950 Euro
Mutter 1950 Euro - 1.150 Euro = 800 Euro
zusammengerechnet ergibt sich 1750 Euro.
Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 519,- Euro
im Verhältnis Vater 950,-Euro zur Mutter 800,- Euro.
der Vater zahlt 950 : 1750 x 519,- Euro = 281,74 Euro,
die Mutter zahlt 800 : 1750 x 519,- Euro = 237,25 Euro.
Quelle
Aber der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der DTab. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, je nach OLG können hier Abweichungen sein.
Da die Kindesmutter nach Fragesteller nur "wahrscheinlich Hartz 4" bezieht, sind durchaus Chancen da, den Zahlbetrag zu reduzieren.
Wenn die Forderung der Tochter kommt, bleibt also zur Berechnung des Zahlbetrages nur die Aufforderung nach Angaben zum Einkommen der Frau Mutter.
edit:
hier hab ich sogar noch eine Beispielrechnung gefunden
19 jähriger Schüler, keine eigenen Einkünfte, lebt bei der Mutter
Nettoeinkommen beider Elternteile
Vater 2.100 Euro
Mutter 1.950 Euro
zusammen 4.050 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle wäre ein Unterhalt von 703,- Euro zu zahlen, abzüglich 184,- Euro Kindergeld = 519,- Euro.
Von dem Nettoeinkommen der Eltern der angemessene Selbstbehalt abziehen, der ist in der Regel bei volljährigen Kindern 1.150 Euro ( je nach Leitlinien des zuständigem Oberlandesgericht).
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770 €/ 950 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.
Vater 2100 Euro - 1.150 Euro = 950 Euro
Mutter 1950 Euro - 1.150 Euro = 800 Euro
zusammengerechnet ergibt sich 1750 Euro.
Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 519,- Euro
im Verhältnis Vater 950,-Euro zur Mutter 800,- Euro.
der Vater zahlt 950 : 1750 x 519,- Euro = 281,74 Euro,
die Mutter zahlt 800 : 1750 x 519,- Euro = 237,25 Euro.
Quelle
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