11-03-2011, 10:43
(10-03-2011, 18:04)sorglos schrieb: Wenn dann GSR besteht, besteht auch prinzipiell gemeinsames ABR. Aber würde es der Vater auf einen Streit ankommen lassen, entscheiden die Gerichte meist nach dem Geschlecht. In Gerichtsdeutsch heißt das dann: Bei wem bisher der überwiegende Aufenthalt war, da ist er auch in Zukunft.
Dennoch stehst du mit GSR für die Zukunft besser da, als weiter ohne.
Aber das Ganze muss ja nicht darauf rauslaufen, dass das Kind zum Vater kommt.
Ich glaube verstanden zu haben, dass es vorerst ausreichend für den Vater wäre, wenn der Umzug der Mutter verhindert werden könnte.
Somit ist die Mutter in der Pflicht zu beweisen, dass der Umzug keine Nachteile für das Kind mit sich zieht.
Die Gerichte entscheiden grade so ist doch kein Argument? Im Gegenteil, ohne den Versuch, wäre es zu keinem Zeitpunkt zu gerechteren Entscheidungen gekommen...
"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht