14-03-2011, 20:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-03-2011, 20:14 von DerFragensteller.)
Hallo,
ich bin derzeit noch arbeiten. Demnächst steht eine Kündigung an.
Meine Auskunftspflicht habe ich vor ca. 12 Monaten erfüllt. Laut Gesetz muss ich lediglich 24 Monate Auskünfte über mein Einkommen erteilen.
Muss ich durch die geänderte Situation erneut 12 Monate Einkommen nachweisen?
Durch die anstehende Arbeitslosigkeit kann ich den titulierten Unterhalt nicht mehr bezahlen.
Wirkt ein Unterhaltstitel uneingeschränkt für ALG1 Pfändung?
Ist eine Pfändung nur möglich mit einem Abzweigungsantrag? (Der normalerweise vom AA abgelehnt wird)
Die Problematik das eine Arbeitslosigkeit vor Gericht als vorrübegehend eingestuft wird ist mir bekannt. Deshalb versuche ich erstmal nicht die Titel abzuändern.
Grüße
ich bin derzeit noch arbeiten. Demnächst steht eine Kündigung an.
Meine Auskunftspflicht habe ich vor ca. 12 Monaten erfüllt. Laut Gesetz muss ich lediglich 24 Monate Auskünfte über mein Einkommen erteilen.
Muss ich durch die geänderte Situation erneut 12 Monate Einkommen nachweisen?
Durch die anstehende Arbeitslosigkeit kann ich den titulierten Unterhalt nicht mehr bezahlen.
Wirkt ein Unterhaltstitel uneingeschränkt für ALG1 Pfändung?
Ist eine Pfändung nur möglich mit einem Abzweigungsantrag? (Der normalerweise vom AA abgelehnt wird)
Die Problematik das eine Arbeitslosigkeit vor Gericht als vorrübegehend eingestuft wird ist mir bekannt. Deshalb versuche ich erstmal nicht die Titel abzuändern.
Grüße