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ALG1 Pfändungen aus Unterhaltstiteln
#20
langsam - langsam...

der Fragesteller befindet sich offensichtlich in der WVP, der Antrag auf die RSB ist gestellt.
Jetzt muss man die UH-Frage etwas aufdröseln:

Alte UH-Schulden unterliegen grundsätzlich der gleichen Behandlung wie alle anderen Schulden auch. Die Gläubiger sind alle gleich gestellt, vollkommen gleich ob Kind, Ehefrau, Versandhaus oder Staat.

Die Ausnahmen sind Gläubiger mit Forderungen aus unerlaubten Handlungen. Also die, die dem Schuldner vorwerfen, er habe die angemeldete Forderung ABSICHTLICH und BEWUSST herbeigeführt. Unterhaltsforderungen werden zwar ganz gerne mal mit dem §170 StgB versucht aus der Insolvenz herauszubekommen - die Entscheidung ist aber vom Insolvenzgericht zu treffen ob dem so ist oder nicht.
Was definitiv NICHT in die RSB / Insolvenz reinfällt, sind neue (Unterhalts-)Schulden. In Klammern deswegen, weil es auch noch andere neue Schulden geben mag: Miete, Strom, Telefon, usw... alles monatlich fällige Leistungen.
Und jetzt kommt der Sonderfall: Forderungen von Gläubigern, denen man nicht nur Geld schuldet, sondern von denen man auch Geld bekommen könnte, können trotz Insolvenz Forderungen mit Leistungen verrechnen.
Beispiel:
Vadder Staat bekommt eigentlich Summe X wegen gezahlter Leistungen in Form von Unterhaltsvorschuss. Er steht aber als Insolvenzgläubiger in der Schlange der anderen Gläubiger, darf nicht vollstrecken.
DerFragesteller macht 1x p.a. seine ESt-Erklärung, ermittelt einen Anspruch auf Erstattung von 1/2 der Summe X, die Vadder Staat haben will. Also rechnet die Landeskasse Summe X (=Forderung) ./. Summe 1/2 X (=ESt-Erstattung) und teilt dem Fragesteller mit, dass die Leistunegn nach BGB verrechnet wurden und seine Schulden nunmehr etwas weniger sind.

Sogesehen ist es richtig: Schulden an den Staat "verfallen" nicht.
Gleiches gilt aber für alle anderen Gläubiger auch - nur da entstehen seltener die Aufrechnungsmöglichkeiten...

Weiterhin können auch während der Insolvenz zu jeder Zeit Vollstreckungen wegen Unterhalt laufen, denn falls nach der Insolvenzeröffnung der laufende Unterhalt nicht gezahlt wird, entstehen neue Unterhaltsschulden, die dann nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Und für diesen rückständigen Unterhalt dürfen die Unterhalts-"Neugläubiger" auch in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken. Es ist deshalb sehr wichtig, sicherzustellen, dass die Unterhaltszahlungen geleistet werden können. U. U. ist auch die Anpassung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen an die aktuelle Leistungsfähigkeit notwendig.


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RE: ALG1 Pfändungen aus Unterhaltstiteln - von vorsichtiger - 14-03-2011, 23:35
RE: ALG1 Pfändungen aus Unterhaltstiteln - von Dzombo - 15-03-2011, 11:29
RE: ALG1 Pfändungen aus Unterhaltstiteln - von Dzombo - 15-03-2011, 11:47

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