15-03-2011, 11:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 11:19 von Camper1955.)
(15-03-2011, 08:59)p schrieb: Intensive und ernsthafte Bewerbungsbemühungen sind natürlich nachzuweisen, wenn man wegen Arbeitslosigkeit vom Titel runter will. Was genau der Richter darunter versteht, kann er so hindrehen wie er will. Normalerweise liegt es "zufällig" immer leicht über dem, was der Antragsteller vorlegen kann.
Intensive Bewerbungsbemühungen nachzuweisen setzt auch voraus, dass man auch eine Rückantwort bekommt, und dass finanzell in die Lage gebracht wird, sich überhaupt intensiv zu bewerben.
Wenn ich im Monat 30 Bewerbungsbemühungen nachweisen soll, dann soll mich der Richter erst finanziell in die Lage dazu bringen. Von 770,00 € kann ich mich nicht intensiv bewerben, zumal dann, wenn die KDU (Kosten der Unterkunft) über dem Satz liegen, den das Sozialrecht hergibt.
Aber bei unserem TS sieht es ja ganz gut aus, was seine Unterhaltsverpflichtung angeht und Fahrkostenzusage für ein Vorstellungsgespräch hat vorher zu erfolgen, und zwar schriftlich.
@DerFragensteller
Zitat:Online Bewerbungen zählen genauso wie Briefbewerbungen!
Dafür dürfte es aber nicht die Pauschale von 5,00 € geben, nehme ich jetzt mal an.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.