17-03-2011, 18:02
Es gibt in Deutschland keine anonyme Samenspende. Frauen, die das wollen, gehen dazu ins Ausland. Dann "gehört" ihnen das Kind ganz, zumindst glauben sie das. Dass es vor allem sich selbst gehört, begreifen manche nie und dass sie damit deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen, interessiert sie in ihrer Selbstsucht nicht.
Familie
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern mit Kindern. Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 18, 97 [105 f.]; 79, 256 [267]). Familie ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, bilden sie gemeinsam eine Familie. Ist dies nicht der Fall, tragen aber beide Eltern tatsächlich Verantwortung für das Kind, hat dieses zwei Familien, die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind: die mit der Mutter und die mit dem Vater (vgl. BVerfGE 45, 104 [123]).
Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (und da ist es wieder, das Unwort im Familienrecht, mit dem sich alles drehen und wenden lässt, wie zumeist frau es braucht: Kindeswohl)
BVerfG, Beschl. v. 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01; BVerfGE 108, 82, 112 (in der Internetfassung des BVerFG Rz. 90); NJW 2003, 2151; FamRZ 2003, 816; FF 2003, 134; JAmt 2003, 301; StAZ 2003, 210; Rpfleger 2003, 417; KindPrax 2003, 141; FPR 2003, 471; ZfJ 2004, 23
Familie
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern mit Kindern. Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 18, 97 [105 f.]; 79, 256 [267]). Familie ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, bilden sie gemeinsam eine Familie. Ist dies nicht der Fall, tragen aber beide Eltern tatsächlich Verantwortung für das Kind, hat dieses zwei Familien, die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind: die mit der Mutter und die mit dem Vater (vgl. BVerfGE 45, 104 [123]).
Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (und da ist es wieder, das Unwort im Familienrecht, mit dem sich alles drehen und wenden lässt, wie zumeist frau es braucht: Kindeswohl)
BVerfG, Beschl. v. 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01; BVerfGE 108, 82, 112 (in der Internetfassung des BVerFG Rz. 90); NJW 2003, 2151; FamRZ 2003, 816; FF 2003, 134; JAmt 2003, 301; StAZ 2003, 210; Rpfleger 2003, 417; KindPrax 2003, 141; FPR 2003, 471; ZfJ 2004, 23
Sorgerecht ist Menschenrecht, unabhängig vom Geschlecht!