22-03-2011, 11:14
@beppo...
Das geht sehr wohl, zum Beispiel gegen Auflage.
@Camper1955...
Es ist dein Recht, auf Nichteinstellung des Verfahrens zu bestehen. Auch die Option erst anklagen, um dann einzustellen, kann bloßes Drohgebärde sein. Die Staatsanwaltschaft verliert nicht gern ihr Gesicht, sie klagt ja im Namen des Volkes an. Und das Gericht läßt die Anklage ja auch nur zu, wenn Erfolgsaussicht in Sachen Verurteilung besteht.
Und vergiss nicht. Bei Freispruch muss sofort nach Rechtskraft die Löschung der Strafsache erfolgen. Deine Weste muss dann wieder rein sein. Bei einer Einstellung bleibt die Sache nach bestimmten Fristen noch aktenkundig erfasst. Ich habe Dir das mit der Karteiauskunft erklärt.
Das geht sehr wohl, zum Beispiel gegen Auflage.
@Camper1955...
Es ist dein Recht, auf Nichteinstellung des Verfahrens zu bestehen. Auch die Option erst anklagen, um dann einzustellen, kann bloßes Drohgebärde sein. Die Staatsanwaltschaft verliert nicht gern ihr Gesicht, sie klagt ja im Namen des Volkes an. Und das Gericht läßt die Anklage ja auch nur zu, wenn Erfolgsaussicht in Sachen Verurteilung besteht.
Und vergiss nicht. Bei Freispruch muss sofort nach Rechtskraft die Löschung der Strafsache erfolgen. Deine Weste muss dann wieder rein sein. Bei einer Einstellung bleibt die Sache nach bestimmten Fristen noch aktenkundig erfasst. Ich habe Dir das mit der Karteiauskunft erklärt.