22-03-2011, 20:16
(22-03-2011, 17:29)Pudel schrieb: Die Muter verdient als Grundschullehrerin entsprechend.Dann kannst Du die KM doch -frech Kreuzverhör beantragen- unter Hinweis auf § 1603 II 3 BGB, als Zeugin über ihre Einkommens- und Vermögenssituation befragen.
Wenn die KM selbst als Anzeigeerstatterin auftritt, dann hat sie KEIN -auch nicht ihre Anwältin!- Recht auf Akteneinsicht!
Du als Angeklagter schon (zumindest über Deinen Verteidiger), ansonsten vor Ort.
Wenn sich aus der Akter ergibt, dass die RAin Einsicht beantragt und bewilligt bekommen hat, dann lass gleich die Rechtswidrigkeit dazu feststellen.
Wer vertritt denn die StA? Ein Staatsanwalt oder ein Amtsanwalt?
Ibykus