Ich würde eine solche Anfrage so 'konstruieren':
- Feststehende rechtliche Rahmen schildern
- Aussichten schildern, wenn...
- Noch verbleibende Spielräume benennen
- Abschließend fragen, wo er/sie sich in dem verbleibenden Spielraum positioniert
Nix 'begrüßen, unterstützen, sich einsetzen', nix 'zukunftsweisend'.
Hier, jetzt, sofort ist Grund-, Menschen- und Völkerrecht anzuwenden und gesetzgeberisch umzusetzen, sind einfachgesetzliche Kollisionen aufzulösen.
Sonst gibt es (wieder) Haue, von Wutbürgern oder höchstrichterlich.
Das BVerfG macht auch jüngst wieder klar:
(BVerfGE 60, 79[88]; 1 BvR 1941/09 vom 19.01.2010, 1 BvR 374/09 vom 29.01.2010)
„Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und
Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die
Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses ‚natürliche Recht‘ den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird.“
Und weiter konkretisiert das BVerfG:
(BVerfGE 84, 168 [180], BVerfGE 107, 150 [173], 1 BvR 1941/09 vom 19.01.2010, 1 BvR 374/09 vom 29.01.2010)
„Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts.“
Deutlicher geht es nicht!
- Feststehende rechtliche Rahmen schildern
- Aussichten schildern, wenn...
- Noch verbleibende Spielräume benennen
- Abschließend fragen, wo er/sie sich in dem verbleibenden Spielraum positioniert
Nix 'begrüßen, unterstützen, sich einsetzen', nix 'zukunftsweisend'.
Hier, jetzt, sofort ist Grund-, Menschen- und Völkerrecht anzuwenden und gesetzgeberisch umzusetzen, sind einfachgesetzliche Kollisionen aufzulösen.
Sonst gibt es (wieder) Haue, von Wutbürgern oder höchstrichterlich.

Das BVerfG macht auch jüngst wieder klar:
(BVerfGE 60, 79[88]; 1 BvR 1941/09 vom 19.01.2010, 1 BvR 374/09 vom 29.01.2010)
„Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und
Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die
Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses ‚natürliche Recht‘ den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird.“
Und weiter konkretisiert das BVerfG:
(BVerfGE 84, 168 [180], BVerfGE 107, 150 [173], 1 BvR 1941/09 vom 19.01.2010, 1 BvR 374/09 vom 29.01.2010)
„Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts.“
Deutlicher geht es nicht!